OGH zu Elternteilzeitbegehren

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Nov. 2022

Beabsichtigt ein Arbeitnehmer den Antritt einer Elternteilzeit, so hat er dies dem Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bekannt zu geben.

Hammer_gedrehtIm vorliegenden Fall hat ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mündlich bzw per E-Mail mitgeteilt, dass er beabsichtige, Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen. In dieser Mitteilung wurden weder ein Ausmaß noch eine gewünschte Lage der Normalarbeitszeit thematisiert. Zum Zeitpunkt der Mitteilung bestand kein besonderer Kündigungsschutz mehr, da die seitens des Arbeitnehmers in Anspruch genommene Karenz bereits mehr als einen Monat zurück lag.

4 Tage nach dieser Mitteilung wurde der Arbeitnehmer gekündigt. Verfahrensgegenständlich war nunmehr die Frage, ob durch die Mitteilung des Arbeitnehmers der besondere gesetzliche Kündigungsschutz nach dem VKG ausgelöst wurde.

Der OGH bezieht sich zunächst auf die gesetzlichen Bestimmungen und hält fest, dass die strengen Formerfordernisse einerseits dem Arbeitgeber eine ausreichende Entscheidungs- und Dispositionsgrundlage schaffen sollen und andererseits diese Erfordernisse aber auch für die verfahrensrechtliche Durchsetzung notwendig sind.

In der Rechtsprechung wurde zwar in der Vergangenheit entschieden, dass auch ein mündlich gestelltes Teilzeitbegehren trotz des Schriftlichkeitsgebots dennoch zu einem Kündigungsschutz führt, wenn sich der Arbeitgeber auf Verhandlungen über dieses Begehren einlässt, es letztlich zu einer Vereinbarung über die Teilzeit kommt und am objektiven Erklärungswillen, eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, kein ernster Zweifel bestehen kann. Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt, da sich der Arbeitgeber weder auf Verhandlungen über dieses Begehren eingelassen hat, noch ist es darüber zu einer Vereinbarung gekommen. Bei fehlender Einigung der Arbeitsvertragsparteien lässt (nur) die präzise und rechtzeitige Bekanntgabe der Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitnehmer den Kündigungsschutz mit der erforderlichen objektiven Sicherheit für beide Vertragsparteien beginnen und nur sie ermöglicht die Durchsetzung der wechselseitigen Interessen beider Parteien in dem vorgesehenen Verfahren.

Das Vorliegen eines besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzes wurde somit verneint. Die seitens des Arbeitnehmers gegen die Kündigung erhobenen Anfechtungsklagen (verpönte Motivkündigung sowie Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz) sind nach wie vor gerichtsanhängig.

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