Änderung Ausländerbeschäftigungsgesetz

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Nov. 2022

Nach der bisher geltenden Rechtslage hat die wiederholte (zweimalige) ungenehmigte Beschäftigung von Ausländern sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Ausländer zur Folge, dass der betroffene Betrieb oder der betroffene Ausländer ein Jahr für weitere Beschäftigungsbewilligungen gesperrt ist.

JustiziaDie gesetzliche Bestimmung nimmt dabei keine Rücksicht auf die Art und Dauer der Verfehlung oder den Grad des Verschuldens. Systematische und vorsätzliche Verstöße werden daher ebenso sanktioniert wie bloß fahrlässiges Verhalten. Die Sanktion stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Erwerbs- und Eigentumsfreiheit dar.

Aus diesem Grund wird nunmehr dem AMS ein Ermessensspielraum im Rahmen einer differenzierten Prüfung eingeräumt. Nach Anhörung des Regionalbeirates kann das AMS in begründeten Fällen von der Sperre für weitere Bewilligungen absehen, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass durch konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen weitere ungenehmigte Beschäftigungen von Ausländern verhindert werden.

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