Änderung Urlaubsgesetz

Rubrik: Sozial- und Arbeitsrecht
Ausgabe: Nov. 2022

Das EU-Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU zur Erlassung der erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass Arbeitnehmern jährlich ein bezahlter Mindesturlaubsanspruch im Ausmaß von 4 Wochen zur Verfügung steht (Art 7 Richtlinie 2003/88/EG). Im zweiten Absatz der entsprechenden Bestimmung wird festgelegt, dass dieser bezahlte Mindesturlaub – außer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden kann.

3_Koffer_buntIm österreichischen Urlaubsrecht wird den Arbeitnehmern ein höherer jährlicher Urlaubsanspruch im Ausmaß von 5 Wochen bzw nach 25 Dienstjahren von 6 Wochen pro Arbeitsjahr zuerkannt. Das in der EU-Richtlinie festgelegte Verbot einer finanziellen Ablöse des Urlaubsanspruches wird durch ein ausdrückliches Ablöseverbot umgesetzt (§ 7 UrlG). Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sieht jedoch § 10 Abs 2 UrlG vor, dass eine finanzielle Vergütung im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austritts nicht zusteht.

Der EuGH hat aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH mit Urteil vom 25. November 2021 entschieden, dass das EU-Recht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet.

Der OGH hat daraufhin mit Urteil vom 17. Februar 2022 (OGH 9 ObA 150/21f) festgestellt, dass die österreichische Bestimmung des § 10 Abs 2 UrlG unionsrechtswidrig ist, soweit es den nach der EU-Richtlinie unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von 4 Wochen betrifft. Eine finanzielle Abgeltung des über den vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsteils ist unionsrechtlich jedoch nicht geboten. Da das UrlG einen Urlaubsanspruch von 5 bzw 6 Wochen gewährt, geht die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus und ist insoweit günstiger als das Unionsrecht. Für diesen Urlaubsteil kann das innerstaatliche Recht aber Bedingungen für die Gewährung und den Entfall selbst festlegen.

Zur Herstellung eines europarechtskonformen Rechtszustandes wurde nunmehr gesetzlich ausdrücklich in § 10 Abs 2 UrlG festgehalten, dass im Fall eines unbegründeten vorzeitigen Austritts für den im laufenden Urlaubsjahr nicht verbrauchten Urlaub keine Ersatzleistung gebührt, soweit es die 5. bzw 6. Urlaubswoche betrifft.

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