Steuerliche Neuerungen im kommenden Jahr

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Nov. 2022

Das kommende Jahr 2023 bringt eine Reihe von Erleichterungen für alle Steuerzahler. Teilweise wurden diese bereits vor längerer Zeit beschlossen, wie zB die Absenkung des Körperschaftsteuertarifs, einige sind aber erst im Laufe des heurigen Jahres unter dem Druck der steigenden Inflation und der explodierenden Energiekosten hinzugekommen. Im Zentrum der Neuerungen steht sicherlich die Abschaffung der kalten Progression, die schon oft angekündigt und jetzt endlich umgesetzt wurde.

Sparschwein_Scheine_SteuertippsSenkung Einkommensteuertarif und Abschaffung der kalten Progression

Die Abschaffung der kalten Progression stand viele Jahre auf dem Wunschzettel von Steuerfachleuten, die die Nichtanpassung der Steuerstufen an die Inflation als ungerecht empfunden haben. Lohnerhöhungen landeten dadurch zu einem Großteil beim Finanzminister, die Kaufkraft der Nettoeinkommen nahm ab oder stagnierte. Aus genau diesem Grund hat es auch ziemlich lange gedauert, bis dieses Vorhaben – nicht zuletzt unter dem Druck der massiven Teuerung – nun umgesetzt wurde. Mit der Anpassung der Steuerstufen an die Inflation entfällt das bisherige „Körberlgeld“ der Republik, das dann in schöner Regelmäßigkeit im Zuge „größter Steuerreformen“ teilweise zurückbezahlt wurde.

Mit Wirkung für das kommende Jahr wurden nun erstmals die Steuertarifstufen an die Inflation angepasst. Waren bislang zB die ersten € 11.000,-- des Einkommens steuerfrei, so beträgt dieser Wert 2023 € 11.693,--. Aber nicht nur die Tarifgrenzen wurden geändert, auch der Tarif selber wurde, wie bereits Anfang des Jahres beschlossen, abgesenkt. So sinkt der bisherige Tarif von 42% auf 41% im Jahr 2023 und auf 40% im Jahr 2024.

Leider ist das Ende der kalten Progression aber nicht so umfassend ausgefallen, wie sich das viele gewünscht haben. Zahlreiche Beträge wie etwa die Angemessenheitsgrenze bei Pkw (€ 40.000,-- seit 2004!) oder das km-Geld blieben unverändert.

Ein paar wesentliche Absetzbeträge wurden aber doch angepasst: So wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag von derzeit € 494,-- für ein Kind auf € 520,-- erhöht. Bei zwei Kindern gibt es künftig € 704,-- statt derzeit € 669,-- und ab dem dritten Kind gebührt ein Zuschlag von künftig € 232,-- statt bislang € 220,--. Angehoben wurde auch die Zuverdienstgrenze für den Partner, sie stieg von derzeit € 6.000,-- auf € 6.312,-- pro Jahr.

Ebenso wurde der Unterhaltsabsetzbetrag valorisiert. Er beträgt ab 2023 monatlich € 31,-- (statt € 29,20) für das erste Kind, € 47,-- (statt 43,80) für das zweite und € 62,-- (statt € 58,40) für jedes weitere Kind.

Der jedem nichtselbständig Beschäftigten zustehende Verkehrsabsetzbetrag von bislang € 400,-- beträgt kommendes Jahr € 421,--, und der Pensionistenabsetzbetrag wurde von € 825,-- auf € 868,-- angehoben.

In den nachfolgenden Tabellen sind Tarifstufen und Tarife für die Jahre 2022 und 2023 zum Vergleich dargestellt:

2022: Einkommen in Euro

bis
11.000,--


0%  
über 11.000,-- bis 18.000,-- 20%  
über 18.000,-- bis 31.000,-- 32,5%  
über 31.000,-- bis 60.000,-- 42%  
über 60.000,-- bis 90.000,-- 48%  
über 90.000,-- bis 1.000.000,-- 50%  
über

1.000.000,--



55%  

2023: Einkommen in Euro

bis
11.693,--


0%  
über 11.693,-- bis 19.134,-- 20%  
über 19.134,-- bis 32.075,-- 30%  
über 32.075,-- bis 62.080,-- 41%  
über 62.080,-- bis 93.120,-- 48%  
über 93.120,-- bis 1.000.000,-- 50%  
über

1.000.000,--



55%  

Senkung Körperschaftsteuertarif

Der Tarif der Körperschaftsteuer hat jahrelang konstant 25% betragen. Mit der Senkung der Einkommensteuertarife stieg der politische Druck von Unternehmerseite, auch die Körperschaftsteuer abzusenken. Deshalb wurde im Rahmen der „ökosozialen Steuerreform“ beschlossen, den Körperschaftsteuertarif ab 2023 stufenweise abzusenken. So soll die Steuer 2023 24% und ab 2024 23% betragen.

Für Körperschaften mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist der Gewinn entsprechend aufzuteilen. Das kann entweder mit einer einfachen Aliquotierung erfolgen, wobei das Jahresergebnis durch die Anzahl der Monate des Geschäftsjahres dividiert und dann mit der jeweiligen Anzahl an Monaten im entsprechenden Jahr multipliziert wird. Alternativ kann auch zu den Stichtagen 31.12.2022 bzw 31.12.2023 ein Zwischenabschluss erstellt werden.

Senkung der Lohnnebenkosten

Mit Beginn des kommenden Jahres kommt es außerdem zu einer weiteren Absenkung der Lohnnebenkosten, die den Faktor Arbeit weiter entlasten soll. So wird der Unfallversicherungsbeitrag von derzeit 1,2% auf künftig 1,1% abgesenkt, der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (kurz DB) von derzeit 3,9% auf 3,7% der Lohnsumme.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Mit 2023 kommt es zu einer weiteren Anhebung der Betragsgrenze für sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter. Damit bezeichnet man Gegenstände des Anlagevermögens, die aufgrund des Unterschreitens einer Wertgrenze nicht über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden müssen, sondern im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.

Diese Grenze wurde zuletzt im Jahr 2020 von € 400,-- auf derzeit € 800,-- angehoben. Ab kommendem Jahr gelten Anlagen mit Anschaffungskosten bis zu € 1.000,-- als GWG.

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