Steuertipps zum Jahreswechsel

Rubrik: Steuerrecht
Ausgabe: Nov. 2022

Das Jahr 2022 wurde von zahlreichen Ereignissen geprägt, die das Leben hierzulande wesentlich teurer machen und wohl auch noch machen werden. Vor allem die gestiegenen Energiekosten und die gewaltige Inflation machen den Unternehmen zu schaffen, aber natürlich kann diese Belastung auch jeder in seinem privaten Haushaltsbudget spüren. Wir wollen daher mit einigen Anregungen und Tipps zeigen, wie man noch heuer den einen oder anderen Euro an Steuer sparen kann.

Post-it_SteuertippsVerschiebung von Einnahmen und Ausgaben

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrechnung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Gewinn zu beeinflussen: Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorgezogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs, ist es sinnvoll, Einkommen möglichst gleichmäßig über die Kalenderjahre zu verteilen. So könnte man etwa einen Kunden ersuchen, erst im Folgejahr zu bezahlen, um eine Einkommensspitze im laufenden Jahr abzufedern. Ebenso kann man einen Lieferanten schon vor der Fälligkeit bezahlen, um noch im alten Jahr die Betriebsausgabe zu erhalten.

Zu beachten ist bei bestimmten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, ansonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätzung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (va Grundstücke und Edelmetalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

Gewinnfreibetrag – Wertpapiere

Mit der Veranlagung 2022 wurde der Grundfreibetrag für Gewinne bis € 30.000,--, der 15% vom Gewinn entspricht, von € 3.900,-- auf € 4.500,-- angehoben. Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften – sofern sie keine Pauschalierung anwenden – können diesen nutzen. Zusätzlich können durch Investitionen ein Investitionsbedingter Freibetrag geltend gemacht werden. Für die ersten € 145.000,-- des Gewinnes beträgt der Freibetrag 13%, für die nächsten € 175.000,-- 7% und für die folgenden € 230.000,-- 4,5%. Insgesamt können daher zusätzlich zum Grundfreibetrag € 41.450,-- als Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt, das heißt bezahlt wird. Will man den daraus resultierenden Steuervorteil daher optimal nutzen, sollte der voraussichtliche Gewinn für das laufende Jahr noch vor Jahresende geschätzt werden. Ihr Steuerberater wird Sie dabei gerne unterstützen und Sie auch dahingehend beraten, ob die getätigten Investitionen bereits ausreichen oder es vielleicht sinnvoll ist, noch rasch begünstigte Wertpapiere zu kaufen.

Kleinunternehmer

Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von € 35.000,-- (zuzüglich fiktiver Umsatzsteuer) im laufenden Jahr zu überschreiten. Das hätte nämlich den Verlust der Steuerbefreiung und – falls die Umsatzsteuer den Kunden nicht nachverrechnet werden kann – unangenehme Steuernachzahlungen zur Folge. In diesem Fall sollten mögliche Einnahmen daher unbedingt ins nächste Jahr verschoben werden.

Regelbesteuerung

Wer mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von € 35.000,-- nicht überschreitet, kann auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Er muss dann – wie jeder andere Unternehmer auch – Umsatzsteuer abführen und darf Vorsteuern geltend machen. An diese Option ist man jedoch fünf Jahre gebunden. Will man danach wieder zur Steuerbefreiung wechseln, muss man dem Finanzamt gegenüber die Option widerrufen. Für diesen Widerruf steht allerdings nur ein sehr kurzes Zeitfenster zur Verfügung: Er muss bis Ende Jänner eines Jahres mit Wirkung für dieses Jahr erklärt werden. Wer darauf vergisst, ist für ein weiteres Jahr gebunden.

Kleinunternehmer-Pauschalierung

Ab der Veranlagung 2021 hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze eine neue Pauschalierung des Gewinns eingeführt. Falls ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb hat und er prinzipiell die Umsatzsteuerbefreiung durch die Kleinunternehmergrenze anwenden könnte, darf er ein Betriebsausgabenpauschale von 45% (20% für Dienstleister) der Betriebseinnahmen ansetzen. Daneben dürfen nur noch Sozialversicherungsbeiträge sowie der Gewinnfreibetrag abgezogen werden. Auch Mitunternehmerschaften können dieses Pauschale mit Auflagen nutzen. Unter Umständen können bei hohen Wareneinsätzen oder hohen Abschreibungen die Basispauschalierung oder die normale Einnahmen-Ausgaben Rechnung ein optimaleres Ergebnis bringen. Daher empfiehlt es sich, die verschiedenen Gewinnermittlungen überschlagsmäßig zu vergleichen. Zusätzlich gewährt die neue Regelung eine Verwaltungsvereinfachung. Es muss kein Wareneingangsbuch und keine Anlagenkartei geführt werden. Zu beachten ist eine dreijährige Sperrfrist, falls von der Kleinunternehmer-Pauschalierung wieder abgegangen wird.

Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum

Wer seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen im heurigen Jahr quartalsweise abgegeben hat, sollte seinen Jahresumsatz zum Ende des Jahres überprüfen. Übersteigt dieser nämlich die Grenze von € 100.000,-- (netto), besteht für das kommende Jahr die Verpflichtung, monatliche Voranmeldungen abzugeben. In diesem Fall sollte man sich unbedingt den 15. März 2023 vormerken, da an diesem Tag die Umsatzsteuer für Jänner 2023 fällig ist. Umgekehrt können natürlich auch Unternehmer, die mit ihrem Umsatz unter der € 100.000,-- Grenze geblieben sind, im kommenden Jahr das Quartal als Voranmeldungszeitraum wählen.

Für Dienstnehmer

Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind für nichtselbständig Erwerbstätige die Werbungskosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fachliteratur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.
Falls Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 noch nicht durchgeführt haben, dann besteht bis Ende des Jahres 2022 noch eine letzte Frist. Danach ist es zu spät. Beachten Sie auch, dass – wenn Sie in den Vorjahren bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung etwas vergessen haben – eine Wiederaufnahme der bereits abgeschlossenen Verfahren beantragt werden kann!

Sonderausgaben

Beiträge zu anerkannten Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) können bis zu einem Höchstbetrag von € 400,-- als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wer diesen Betrag für heuer noch nicht ausgenutzt hat, kann dies mit steuerlicher Wirkung noch bis Jahresende tun.
Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt auch Spenden meist eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Spendenempfänger im Zeitpunkt der Spende in der diesbezüglichen Liste des Finanzministeriums aufscheint.

Seit 2017 gibt es eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben: Sozialversicherungsträger, begünstigte Spendenempfänger sowie Kirchen sind verpflichtet, Zahlungen für den Nachkauf von Versicherungszeiten, freiwillige Weiterversicherungen, Spenden und Kirchenbeiträge jährlich den Finanzbehörden zu melden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige der Organisation Namen und Geburtsdatum bekanntgibt und der Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörden nicht widerspricht.

Aber selbst, wenn jemand mit der Datenübermittlung einverstanden ist, kann dies zu Problemen führen. Wird nämlich ein falscher oder gar kein Betrag gemeldet, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigung der Meldung von der zuständigen Organisation verlangen. Erst wenn diese sich weigert, darf das Finanzamt eine Sonderausgabe auch ohne entsprechende Meldung berücksichtigen.

Die gemeldeten Spenden, Kirchenbeiträge etc können im elektronischen Steuerakt via FinanzOnline abgefragt werden. Vor der Abgabe einer Steuererklärung empfiehlt sich daher, die gemeldeten Beträge genau zu kontrollieren.
Zu beachten ist, dass die Übergangsregelung für die Topf-Sonderausgaben mit Ende 2020 ausgelaufen ist. Versicherungsprämien für private Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen sowie Ausgaben zur Wohnraumschaffung und -sanierung sind daher seit der Veranlagung 2021 nicht mehr abzugsfähig.

Außergewöhnliche Belastungen

Viele außergewöhnliche Belastungen wie zB selbst getragene Arzt- und Kurkosten, Kosten für Brillen und Zahnersatz etc wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie den einkommensabhängigen Selbstbehalt (6% bis 12% des Einkommens) übersteigen. Sofern derartige Ausgaben planbar sind, könnte es von Vorteil sein, sie derart in einem Kalenderjahr zu bündeln, dass die Ausgaben den Selbstbehalt übersteigen. So könnte man etwa einen anstehenden Zahnarzttermin noch im Dezember statt im Jänner wahrnehmen oder seinem Zahnarzt eine Anzahlung überweisen.

Familienbonus Plus

Bereits seit 2019 gibt es den Familienbonus Plus, der allen Kindern zusteht, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Der Bonus betrug ursprünglich € 1.500,-- und wurde bereits für das Jahr 2022 auf € 2.000,-- pro Kind und Jahr bzw von € 500,-- auf € 650,-- für Kinder über 18 Jahre erhöht. Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Als nichtselbständig Erwerbstätiger kann man die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei seinem Dienstgeber beantragen und erhält den Bonus dann monatlich mit seinem Lohn bzw Gehalt ausbezahlt. Wer diesen Antrag nicht gestellt hat und alle Selbständigen müssen den Bonus in ihrer Einkommensteuererklärung bzw Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ab dem Jahr 2019 beantragen.

Tipp:

Prüfen Sie Ihr Steuersparpotenzial noch vor Jahrsende! Danach könnte es für manche Maßnahmen zu spät sein.

 

 

 

 

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