Unter Pauschalierung wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit verstanden, bestimmte, die Einkünfte einer Person betreffende Werte pauschal zu ermitteln. So gibt es Pauschalierungsmöglichkeiten für Betriebsausgaben und Werbungskosten. Diese Möglichkeiten betreffen einerseits grundsätzlich alle Unternehmer (Basispauschalierung), Kleinunternehmer und andererseits bestimmte Berufsgruppen.
Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, keine Buchführungspflicht besteht und auch freiwillig keine Bücher geführt werden. Weiters ist Voraussetzung, dass die Umsätze des Unternehmers im Vorjahr weniger als € 220.000,-- betragen. Es muss aus der Steuererklärung hervorgehen, dass die Basispauschalierung in Anspruch genommen wird.
Basispauschalierung Unter diesen Voraussetzungen kann die sogenannte Basispauschalierung in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet, dass Betriebsausgaben pauschal als Prozentsatz vom Umsatz abgesetzt werden können. In der Regel beträgt der Satz 12%; bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden im Bereich der kaufmännischen und technischen Beratung, bei nicht angestellten Geschäftsführern sowie bei Schriftstellern, Lehrern und Vortragenden beträgt der Satz 6%.
Neben den pauschalen Betriebsausgaben dürfen Ausgaben für Waren, Roh-, Hilfsstoffe und Zutaten, Löhne und Gehälter, Fremdlöhne und Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden.
Pauschal werden also für alle übrigen Aufwendungen wie Abschreibungen, Versicherungen, Raumkosten, Fahrt- und Reisekosten, Beiträge an Berufsvertretungen, Rechts- und Beratungskosten, Büromaterial, Kommunikationskosten (wie Telefon, Porto und Internet), Informationsbeschaffung (Fachliteratur, Wirtschaftsauskünfte etc) und Werbung maximal € 13.200,-- bzw € 26.400,-- pro Jahr angesetzt (bei einem Umsatz von € 220.000,--).
Diese Art der Pauschalierung ist dann interessant, wenn der Nachweis der Betriebsausgaben schwierig ist oder wenn de facto keine für Unternehmer typischen Spesen auflaufen, wie zB der nebenberufliche Vortragende, Schriftsteller, Gesellschafter-Geschäftsführer oder Gutachter. Für diese Steuerzahler stellt die Pauschalierung einen einfachen Weg dar, um zu einer Steuerersparnis von bis zu € 13.200,-- pro Jahr zu kommen.
Seit der Veranlagung 2020 kann die sogenannte Kleinunternehmerpauschalierung von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw selbständiger Arbeit haben. Ausgenommen davon sind ua wesentlich beteiligte Gesellschafter und Aufsichtsratsmitglieder. Voraus¬setzung ist aus diesem Betrieb (Netto)Umsätze von weniger als € 40.000,-- (bis 2022: € 35.000,--) zu erzielen. Beachten Sie, dass die mögliche Überschreitung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze in einem extra Schritt geprüft werden muss.
Grundsätzlich können in diesem Fall ein Pauschale in Höhe von 45% der Umsätze, höchstens aber € 18.900,-- als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für Dienstleistungsbetriebe können 20% der Umsätze, höchstens aber € 8.400,--, als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich zu den bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen kann ab der Veranlagung 2022 das Arbeitsplatzpauschale sowie das Öffi-Ticket für Selbständige abgezogen werden. Welcher Betrieb ein Dienstleistungsbetrieb ist, wurde durch den Bundesminister für Finanzen branchenbezogen per Verordnung festgelegt. Bei Mischbetrieben soll die Pauschale nach dem Überwiegen (gemessen am Umsatz) der Betriebsart festgelegt werden.
Diese Pauschalierung kann auch für Mitunternehmerschaften angewendet werden. Hierbei darf der von der gesamten Mitunternehmerschaft erzielte Umsatz, die Grenze von € 40.000,-- (bis 2022: € 35.000,--) nicht übersteigen. Weiters ist die Pauschalierung auf alle Mitunternehmer anzuwenden.
Sinn dieser Neuerung ist, Kleinunternehmern die Buchführung weitgehend zu ersparen. Es müssen lediglich die Einnahmen aufgezeichnet werden (ggf ist eine gesicherte Registrierkasse erforderlich). Wendet ein Kleinunternehmer diese Pauschalierung an, dann ist er von der Führung eines Waren-eingangsbuches und eines Anlagenverzeichnisses befreit. Wendet man sich freiwillig einer anderen Gewinnermittlung zu, ist eine erneute Inanspruchnahme der Kleinunternehmerpauschalierung frühestens nach dem Ablauf von drei Wirtschaftsjahren möglich.
Interessant ist auch die Pauschalierung für bestimmte Gewerbetreibende und auch Nichtselbständige. Hier bewegen sich die Betriebsausgaben- bzw Werbungskostenpauschalprozentsätze zwischen 5,2% und 20,7%, wobei hier nicht die Umsatzgrenze von € 220.000,-- pro Jahr (wie bei der Basispauschalierung) gilt, sondern die Buchführungsgrenze von (in der Regel) € 700.000,--.
Wenn der Umsatz eines Gastwirtes den Betrag von € 400.000,-- pa nicht übersteigt und er nicht freiwillig Bücher führt, kann dieser Gastwirt seinen Gewinn pauschal ermitteln.
Ausschlaggebend sind grundsätzlich die Umsätze des vorangegangenen Jahres. Handelt es sich dabei um ein Rumpfwirtschaftsjahr (weniger als 12 Monate), so ist auf ein ganzes Jahr hochzurechnen. Bei Betriebseröffnungen sind ausnahmsweise die Umsätze des Eröffnungsjahres ausschlaggebend. Pauschalierte Gastwirte müssen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufstellen, in der von den tatsächlichen Einnahmen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebsausgaben abgezogen werden können. Einige Betriebsausgaben, die vom Pauschale nicht umfasst sind, können zusätzlich abgesetzt werden.
Es gibt drei verschiedene Pauschalbeträge:
Das Grundpauschale beträgt 15% der Umsätze – mindestens jedoch € 6.000,-- – und ist nach oben hin mit € 60.000,-- gedeckelt. Ausdrücklich umfasst dieser Pauschalbetrag Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer. Zusätzlich zu diesem Betrag dürfen folgende Ausgaben als Betriebsausgaben geltend gemacht werden:
Außerdem dürfen das Mobilitätspauschale und das Energie- und Raumpauschale oder die darunter fallenden tatsächlichen Ausgaben neben dem Grundpauschale angesetzt werden. Entscheidet sich der Gastwirt für die Anwendung des Grundpauschales, darf er zusätzlich auch das Mobilitätspauschale ansetzen. Damit sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen (Absetzung für Abnutzung, Leasingentgelt, Treibstoff, Wartung, Kilometergeld) abgegolten, ebenso die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der Ansatz von Diäten. Ausgenommen sind derartige Aufwendungen, wenn sie für Mitarbeiter anfallen. Diese können zusätzlich zum Pauschale angesetzt werden. Verzichtet der Unternehmer auf das Mobilitätspauschale, kann er die tatsächlichen Ausgaben als Betriebsausgaben geltend machen.
Das Mobilitätspauschale beträgt zwischen 2% (wenn sich der Betrieb in einer Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern befindet) und 6% des Umsatzes (für Betriebe in Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern).
Verwendet der Gastwirt zur Ausübung seines Gewerbes Räumlichkeiten, die außerhalb seines Wohnungsverbandes liegen, darf er anstelle der tatsächlichen Kosten für bspw Strom, Wasser, Kanalgebühr, Gas ein Energie- und Raumpauschale in Höhe von 8% des Umsatzes – maximal jedoch € 32.000,-- – ansetzen. Kosten für Instandhaltung, Miete und Pacht bzw Abschreibung sind gesondert absetzbar. Wie beim Mobilitätspauschale muss auch hier zumindest das Grundpauschale in Anspruch genommen werden.
ACHTUNG: Wer sich für die Anwendung der Pauschalierung entscheidet, kann jedoch nicht gleich im nächsten Jahr wieder zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zurückkehren. An die gewählte Pauschalierung ist der Unternehmer auch noch für die beiden folgenden Jahre – und somit für insgesamt drei Wirtschaftsjahre – gebunden. Wer danach zurückwechselt, darf erst nach Ablauf von weiteren drei Jahren die Pauschalierung wieder anwenden. |
Es existieren Pauschalierungsmöglichkeiten für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau sowie Nebenerwerb. Beachten Sie unbedingt, dass die Pauschalierung nicht für alle Einnahmen gilt. Neben den von der Pauschalierung erfassten Einnahmen muss für andere Einnahmen, die oft aus Neben- bzw Hilfsgeschäften erzielt werden, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden. Bei einer solchen zusätzlich aufzustellenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist es oft schwierig, die Ausgaben dem jeweiligen Bereich richtig zuzuordnen. Sprechen Sie in solchen Fällen unbedingt mit Ihrem Steuerberater. Betriebe mit einem gesamten Einheitswert von maximal € 165.000,-- (bis 2022: € 130.000,--) können den Gewinn pauschal ermitteln. Eine Vollpauschalierung mit nunmehr 42% des Einheitswertes ist dann möglich, wenn der Einheitswert weniger als € 75.000,-- aufweist, die selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche (ohne einer allfälligen forstwirtschaftlichen) Fläche 60 ha nicht übersteigt, nicht mehr als 120 Vieheinheiten gehalten bzw erzeugt werden und generell ein Umsatz von € 60.000,-- (bis 2022: € 400.000,--) jeweils in den beiden vorangegangenen Jahren nicht überschritten wird. Wechselt man von Pauschalierung zu Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Bilanzierung, kann man erst wieder nach fünf Jahren zur Pauschalierung zurückwechseln.