Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen

Stand: November 2023

1. Anspruchsverzinsung

Kommt es im Rahmen der Veranlagung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer zu einer Steuernachzahlung, dann wird der Betrag der Steuernachzahlung, dh der Unterschied zwischen dem bescheidmäßig festgesetzten Steuerbetrag und den vorgeschriebenen Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen, einer Verzinsung unterworfen. Der Zeitraum der Verzinsung beginnt am 1. Oktober des folgenden Jahres und endet mit dem Tag der Bescheiderteilung. Die Anspruchszinsen werden pro Jahr mit 2% über dem Basiszinssatz ermittelt. Aufgrund der mehrfachen Erhöhung des Basiszinssatzes durch die EZB erhöhen sich die Anspruchszinsen ab 20.9.2023 bereits auf 5,88%.

Rufzeichen

HINWEIS:

Beachten Sie, dass es in Zukunft zu weiteren Zinserhöhungen durch die EZB kommen könnte und dies die Anspruchszinsen entsprechend erhöht.

Um die Anspruchsverzinsung zu vermeiden, können sogenannte Abschlagszahlungen geleistet werden. Rechnet man mit einer Steuernachzahlung, kann man jederzeit (sinnvollerweise erst nach dem 30.9. des Folgejahres) Abschlagszahlungen an das Finanzamt leisten, die bei der Berechnung der Anspruchszinsen berücksichtigt werden. Die Anspruchszinsen selbst stellen, da sie an Personensteuern gebunden sind, keine Betriebsausgaben dar. Ergibt sich durch die Veranlagung eine Steuergutschrift, dann wird ebenso wie eine Nachzahlung auch der Betrag der Gutschrift verzinst. Die Zinsen werden dem Finanzamtskonto gutgeschrieben und können entweder rückgezahlt oder gegen fällig werdende Abgaben verrechnet werden. Vom Finanzamt gezahlte Anspruchszinsen gehören nicht zum Einkommen und sind daher steuerfrei. Bis zu einem Zinsenbetrag von € 50,-- werden Anspruchszinsen weder angelastet noch gutgeschrieben. Maximal können Anspruchszinsen für 48 Monate verrechnet werden.

2. Aussetzungs- bzw Beschwerdezinsen

Werden bescheidmäßig festgesetzte Steuernachzahlungen zunächst nicht entrichtet, sondern wird eine Aussetzung der Einhebung beantragt, da gegen einen Steuerbescheid Beschwerde erhoben wird, werden für den Zeitraum der Aussetzung im Falle einer späteren Entrichtung nach Erledigung der nicht stattgebenden Beschwerde Aussetzungszinsen fällig. Zur Höhe siehe die Ausführungen bei der Anspruchsverzinsung.

Wurden hingegen bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben zunächst entrichtet und ergibt sich aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid, dass keine bzw eine geringere Zahlung zu leisten gewesen wäre, werden Beschwerdezinsen für Zeiträume ab 1.1.2012 gutgeschrieben. Beachten Sie, dass zu Geltendmachung von Beschwerdezinsen ein Antrag zu stellen ist. Sowohl Aussetzungs- als auch Beschwerdezinsen werden erst ab einem Betrag von € 50,-- festgesetzt.

Rufzeichen

HINWEIS:

Beschwerdezinsen werden nur insoweit festgesetzt, als für denselben Zeitraum nicht bereits Anspruchszinsen oder Umsatzsteuerzinsen anfallen.

Wurden hingegen bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben zunächst entrichtet und ergibt sich aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid, dass keine bzw eine geringere Zahlung zu leisten gewesen wäre, werden Beschwerdezinsen für Zeiträume ab 1.1.2012 gutgeschrieben. Beachten Sie, dass zur Geltendmachung von Beschwerdezinsen innerhalb von 5 Jahren ein Antrag zu stellen ist, da der Anspruch ansonsten verjährt! Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der die Abgabe herabsetzende Bescheid bekannt gegeben wurde. Sowohl Aussetzungs- als auch Beschwerdezinsen werden erst ab einem Betrag von € 50,-- festgesetzt.

3. Umsatzsteuerzinsen

Kommt es im Zuge von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) oder der Umsatzsteuerjahreserklärung zu Nachforderungen oder Gutschriften, kann dies die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen auslösen.

Rufzeichen

ACHTUNG:

Das System der Umsatzsteuerzinsen kann sich sowohl vorteilhaft als auch negativ auf den Abgabepflichtigen auswirken.

Die Verzinsung von Umsatzsteuergutschriften kann versagt werden, wenn der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Prüfung einer Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung nicht innerhalb der durch die Abgabenbehörde gesetzten Frist nachkommt.

Sonstige Rechtsfolgen wie zB Säumnis- oder Verspätungszuschläge bleiben durch die neue Bestimmung unberührt. Der Zinssatz ist gleich hoch wie bei den Anspruchszinsen (siehe oben) und werden die Zinsen erst ab einem Betrag von € 50,-- festgesetzt.

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