Seit dem Jahr 2016 gibt es das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz. Geschaffen wurde diese Regelung ursprünglich zur Verhinderung der Verdrängung österreichischer Arbeitskräfte durch ausländische Arbeitskräfte nach dem Beitritt ehemaliger Ostblockstaaten zur EU. Auch wenn dieses Vorhaben nur bedingt geglückt sein mag, so enthält das Gesetz unter anderem auch das Verbot der Unterentlohnung und eine Anzeigepflicht der PLB-Prüfer bei festgestellten Verstößen.
Eine falsche kollektivvertragliche Einstufung eines Mitarbeiters in ein Lohnschema, nicht ausbezahlte Überstunden oder nach Kollektivvertrag zustehende Zulagen haben nicht nur zur Folge, dass Beiträge nachbezahlt werden müssen, sondern führen auch dazu, dass der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeiterinnen das meist unbewusst vorenthaltene Entgelt für Jahre nachzahlen muss, um drakonische Strafen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang haben sich die PLB-Prüfer zu Kontrolloren des Arbeitsrechtes entwickelt, mit denen – im Gegensatz zu Mitarbeiterinnen – ein Arbeitgeber nicht verhandeln kann, da diese nicht die Gesamtheit von Arbeitsverhältnissen betrachten, sondern lediglich die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen nach dem Buchstaben des Gesetzes vor Augen haben. Der noch immer in der Praxis oft gelebte Wertausgleich zwischen Entgegenkommen bzw freiwilligen Zuwendungen des Arbeitgebers gegen Verzicht der Arbeitsnehmerinnen auf die Geltendmachung von Rechten kann bei PLB-Prüfungen böse Folgen haben und Mitarbeiterinnen irritieren.
Schenken Sie den für Sie geltenden kollektivvertraglichen Regelungen erhöhtes Augenmerk; das beste Verhältnis und der fairste Umgang mit Ihren Mitarbeiterinnen schützt Sie nicht. Es besteht keine Möglichkeit, mit Mitarbeiterinnen Vereinbarungen zu treffen, die einem Gesetz oder Kollektivvertrag widersprechen, auch wenn Sie im Gegenzug Ihren Mitarbeiterinnen Vorteile zukommen lassen.
Bisher waren Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz empfindlich hoch, da diese kumulativ pro Übertretungsfall und Arbeitnehmer festgesetzt wurden. Mit einer im September 2021 beschlossenen Gesetzesänderung wurde dieses von der Wirtschaft scharf kritisierte Kumulationsprinzip abgeschafft. Dennoch reicht der Strafrahmen in Abhängigkeit von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und der Höhe des vorenthaltenen Entgelts bis € 400.000,--!