Überwachungsmaßnahmen: Finanzpolizei, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, Kapitalabflussmeldegesetz

Stand: November 2023

Finanzpolizei

Seit 1. Jänner 2021 ist die Finanzpolizei ein Geschäftsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung und hat Teams an jeder Dienststelle des Finanzamtes Österreich. Die Finanzpolizei ist eine Kontrollbehörde, die die Einhaltung. 

Die Befugnisse der Finanzpolizei, die sowohl in Zivilkleidung als auch uniformiert auftritt, richten sich nach dem jeweiligen Gegenstand der Kontrolle. Jedenfalls darf die Finanzpolizei, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine der von ihr zu kontrollierenden Rechtsvorschriften verletzt wird,

Nimmt die Finanzpolizei eine Amtshandlung vor, dann haben sich die Organe auszuweisen und den Inhalt der Amtshandlung darzustellen. Weiters hat die Finanzpolizei über die Rechtsfolgen zu belehren und die Amtshandlung dem Zweck entsprechend zu dokumentieren. Worauf die Finanzpolizei nicht hinweisen muss, ist das Recht einer Person allenfalls vor Beginn einer Amtshandlung eine Selbstanzeige im Sinne des Finanzstrafrechts abzugeben.

Gegen eine Amtshandlung der Finanzpolizei können Sie sich praktisch nicht wehren. Sie können lediglich – im Nachhinein – ein Rechtsmittel ergreifen, indem Sie gegen allfällige Bescheide eine Beschwerde einbringen bzw beim zuständigen Gericht eine Maßnahmenbeschwerde einbringen.

Sollten Sie von einer Kontrolle der Finanzpolizei betroffen sein, dann beachten Sie folgende Tipps:

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Für Zwecke der Betrugsbekämpfung ist seit Oktober 2016 das Kontenregister für die Finanz verfügbar. Das Kontenregister enthält Konten im Einlagen-, Giro-, Bauspar-, Kreditgeschäft sowie Wertpapierdepots und Schließfächer von Kreditinstituten. Zu diesen Konten enthält das Register eine Vielzahl an Informationen: Personalien der Inhaber bzw der wirtschaftlichen Eigentümer wie Vor-, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat; IBAN bzw Depotnummer; eindeutige Nummer bei Schließfächern; sowie Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw Depots.

Stichtag für die Anlage war der 1.3.2015; an diesem Tag bestehende Konten gelten als an diesem Tag angelegt. Die Banken sind aufgrund einer neuen Verfassungsbestimmung, mit der das Bankgeheimnis durchbrochen wurde, zur Meldung verpflichtet. Auch bisher „anonyme Sparbücher" sind zu melden, sobald es eine Identitätsfeststellung durch die Bank gibt.

In das Kontenregister können die Staatsanwaltschaft, Gerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und die Abgabenbehörden des Bundes, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen erscheint, Einsicht nehmen. Vor einer Einsicht in das Kontenregister muss bei Veranlagungsverfahren zuerst der Abgabenpflichtige im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens befragt werden, und es muss ihm die Möglichkeit zur Aufklärung von Fragen gegeben werden. Werden die Zweifel nicht ausgeräumt bzw werden die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt, kann der Beamte Einschau ins Kontenregister nehmen. Kontenregisterabfragen können auch im Zuge von Außenprüfungen im Rahmen der Prüfungsvorbereitungshandlungen erfolgen. Dem Abgabepflichtigen ist die Möglichkeit zur Vorlage von fehlenden Unterlagen zu geben.

Für die Registerabfrage gilt ein strenges Vieraugenprinzip. Nach Genehmigung durch den zuständigen Teamleiter ist die Registerabfrage durch den beauftragten Mitarbeiter durchzuführen. Über die Einschau ist eine Niederschrift aufzunehmen und der Abgabenpflichtige wird davon via FinanzOnline verständigt. Die Einschauen des Finanzamtes sind durch einen Rechtsschutzbeauftragten zu kontrollieren, der dem Bundesminister für Finanzen bis 31.3. des Folgejahres einen Wahrnehmungsbericht zu übermitteln hat. Jeder Steuerpflichtige kann die ihn betreffenden Daten des Kontenregisters über FinanzOnline abrufen.

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TIPP:

Schauen Sie sich über FinanzOnline an, welche Informationen die Finanz über Ihre Bankkonten hat! Vielleicht finden Sie da das eine oder andere Sparbuch, das sie längst vergessen haben.

Weiters haben die Staatsanwaltschaft, Gerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und die Abgabenbehörden des Bundes, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen erscheint, die Möglichkeit, eine Konteneinschau vorzunehmen. Bei der Konteneinschau sehen die Behörden den Kontostand sowie jede Kontobewegung. Zulässig ist die Einschau, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, zu erwarten ist,dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und zu erwarten ist, dass der Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen des Bankkunden im Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht. Erkennt eine der oben genannten Stellen die Notwendigkeit einer Konteneinschau bzw wird die Offenlegung verweigert, dann muss der Beamte einen begründeten Antrag stellen, den der Leiter der Abgabenbehörde zu unterzeichnen hat (Vier-Augen-Prinzip). Der Einschauantrag samt erforderlicher Unterlagen wird dann einem Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts vorgelegt, der über diesen innerhalb von drei Tagen zu entscheiden hat. Gegen den richterlichen Einschaubeschluss ist Rekurs möglich, der allerdings keine aufschiebende Wirkung hat; allenfalls führt ein erfolgreicher Rekurs zu einem späteren Verwertungsverbot für die Behörde. Die Konteneinschau muss nicht zwingend den Abgabepflichtigen selbst betreffen; auch die Konten anderer (zB Angehöriger oder Geschäftspartner) können, wenn dies erforderlich erscheint, eingesehen werden.

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TIPP:

Bewahren Sie künftig die Auszüge aller Ihrer Konten auf und dokumentieren Sie insbesondere bei Zuflüssen, woher und aus welchem Titel das Geld kommt! So können Sie zB zu einem späteren Zeitpunkt rasch und ohne langes Suchen erklären, dass ein Bankeingang mit dem Privatbereich (zB Darlehensrückzahlung, Verkauf von Privatvermögen, ...) in Zusammenhang steht und damit für die Steuer irrelevant ist.

Kapitalabflussmeldegesetz

Banken, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur haben Kapitalabflüsse von mindestens € 50.000,-- (bzw offenbar zusammengehörige Abflüsse auch von weniger als € 50.000,--) von Konten oder Depots natürlicher Personen zu melden. Die Meldung ist verschlüsselt an das Finanzministerium via FinanzOnline zu übermitteln. Abflüsse sind jeweils bis zum Monatsletzten des Folgemonats zu melden. Die Meldungen werden jeweils dem elektronischen Akt des Steuerpflichtigen hinzugefügt. Ausgenommen von dieser Regelung sind „Geschäftskonten von Unternehmern“ und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.

Bei Kapitalabflüssen handelt es sich um Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die Übertragung von Wertpapieren (Depots) mittels Schenkung im Inland, die Verlagerung von Wertpapieren ins Ausland sowie die Überweisungen im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten. Beginnend mit dem 1. Halbjahr 2021 sind von den Banken auch Schließfächer zu melden.

Laut dem Erlass des BMF zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, liegt der Zweck der Meldepflicht beim Entdecken von Kapitalabflüssen von österreichischen Konten und Depots ins Ausland, um sicherzustellen, dass mögliche Umgehungshandlungen verhindert werden.

Die Praxis hat gezeigt, dass die Finanz nunmehr spezielle Prüfungen vornimmt, wenn die gemeldeten Abflüsse aus Zuflüssen aus dem Einkommen, aus Schenkungen oder Grundstücksverkäufen nicht schlüssig nachvollziehbar sind. Im Rahmen dieser Prüfungen wird auch die Herkunft der Gelder hinterfragt. Seien Sie also nicht verwundert, wenn Sie nicht nur nach den Abflüssen, sondern auch nach vorangehenden Zuflüssen befragt werden und dokumentieren Sie größere Geldtransaktionen vorsichtshalber penibel, auch wenn diese eindeutig der privaten Sphäre zuzurechnen sind.

daumen

TIPP:

Wenn Sie in Ihrem privaten Bereich häufig größere Barbeträge beheben oder trans-ferieren, dann dokumentieren Sie diese, damit Sie – wenn Sie gefragt werden - ohne langes Suchen richtige Auskünfte geben können! Überlegen Sie auch – wenn Sie häufig größere Beträge zwischen Ihren Geschäftskonten und Ihren Privatkonten hin- und herüberweisen - die Privatkonten zu Geschäftskonten zu machen und in Ihre Buchhaltung aufzunehmen! Das kann Ihnen in Hinkunft vielleicht unangenehmes Nachfragen des Finanzamtes ersparen.

Weiters ist im Kapitalabfluss-Meldegesetz auch geregelt, dass Kapitalzuflüsse (analog zu Abflüssen) aus der Schweiz im Zeitraum vom 1.7.2011 bis 31.12.2012 und aus Liechtenstein im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2013 als Maßnahme gegen das „Abtauchen" im Zusammenhang mit den Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein zu melden sind. Betroffen sind Kapitalzuflüsse von mehr als € 50.000,-- auf Konten oder Depots natürlicher Personen.

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