Sonderausgaben sind klar bestimmte Ausgaben, die vom Einkommen abgezogen werden dürfen, wenn diese Ausgaben weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.
TIPP: Maßgeblich für die Anerkennung als Sonderausgabe ist der Zeitpunkt der Zahlung und nicht etwa der Zeitpunkt des Entstehens einer Verpflichtung. |
Vermögensgegenstände können nicht nur gegen Barzahlung, sondern auch gegen Leibrente übertragen werden. Übersteigen die Rentenzahlungen den Wert der gegen Rente erworbenen Wirtschaftsgüter, dann können diese Beträge beim Rentenverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Rentenempfänger muss ab diesem Zeitpunkt die Renten versteuern. Ein Rentenerwerb kann dann vorteilhaft sein, wenn der Grenzsteuersatz des Erwerbers höher ist als der des Veräußerers.
TIPP: Diese Sonderausgabenregel sollte auch jeder im Auge behalten, der – schon vor Jahren – etwas gegen Leibrente erworben hat. Vielleicht gibt es für 2023 bereits Sonderausgaben! |
ACHTUNG: Beachten Sie, dass seit 1.1.2016 die „Topf-Sonderausgaben“ grundsätzlich – aber mit einer Übergangsregelung – abgeschafft wurden und unter bestimmten Voraussetzungen bis 2020 noch absetzbar waren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es aber zu pauschalen Nachversteuerungen kommen. |
„Topf-Sonderausgaben“ waren:
Prämien Beachten Sie, dass Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung sowie der Nachkauf von Versicherungszeiten nicht in den „Sonderausgabentopf“ fallen, sondern nach wie vor in voller Höhe abzugsfähig sind!
Wurden derartige Zahlungen in der Vergangenheit als Sonderausgaben geltend gemacht, beachten Sie stets, dass bei Abtretung bzw Rückkauf von Versicherungsleistungen (zB Rückzahlung von Lebensversicherungen), bei Rückzahlung der 8-jährig gebundenen Beiträge an Wohnraumschaffer bzw bei Entnahme von Genussscheinen oder jungen Aktien innerhalb der 10-jährigen Behaltefrist die ehemals geltend gemachten Sonderausgaben pauschal mit 30% nachzuversteuern sind.
Da zahlt sich allenfalls eine Prämienfreistellung und Vinkulierung der Versicherungsansprüche bzw ein „Durchhalten“ schon aus, insb deshalb, weil früher die Sonderausgaben in höherem Ausmaß absetzbar waren.
Reden Sie in solchen Fällen vorher mit Ihrem Steuerberater, Versicherungsmakler oder Betreuer in Ihrer Bank!
Ab dem Veranlagungsjahr 2022 kann können Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sowie Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Öko-Sonderausgabenpauschale abgezogen werden.
Voraussetzungen:
HINWEIS: Die erforderlichen Förderdaten werden übermittelt und automatisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. Hierfür muss bei der Beantragung der Förderung erklärt werden, dass die Pauschale in Anspruch genommen werden soll. Weiters ist die Einwilligung zur Datenübermittlung an das Finanzamt erforderlich. |
Verpflichtende Beiträge an Kirchen und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften sind seit 2012 in einer Höhe von bis zu € 400,-- pa als Sonderausgaben abzugsfähig. Auch wenn die Meldung der bezahlten Beträge durch die beitragsempfangende Stelle nunmehr automatisch erfolgt, bewahren Sie sicherheitshalber alle Zahlungsbelege für Kontrollzwecke auf.
Diese sind unbegrenzt abzugsfähig. Der Steuerberater kostet also auch einem Nicht-Unternehmer, der diese Kosten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann, bei höherem Einkommen lediglich etwa die Hälfte des gezahlten Honorars. Den anderen Teil zahlt das Finanzamt mit der Steuerveranlagung zurück, oder es ergibt sich eine verminderte Steuernachzahlung.
Spenden an begünstigte Institutionen können in Höhe von bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte entweder als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben abgesetzt werden, wobei die 10%-Grenze für die Summe der in einem Jahr als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe geleisteten Spenden zu verstehen ist.
Bezüglich der 10%-Grenze wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 insofern eine Vereinfachung geschaffen, als nunmehr für die betrieblichen Einkünfte der Gewinn vor Gewinnfreibetrag und den Spenden an begünstigte Institutionen heranzuziehen ist.
Begünstigte Institutionen sind einerseits im Gesetz bestimmte, wie
und andererseits bestimmte Institutionen, die
und die nach einer entsprechenden Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer in der beim Finanzamt geführten Liste der begünstigten Spendenempfänger aufscheinen.
Diese Liste ist im Internet unter der Adresse https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden abrufbar.
Seit dem AbgÄG 2014 sind hinsichtlich der im Gesetz genannten begünstigten Spendenempfänger auch Institutionen mit Sitz in einem EU-Staat bzw in einem Staat, mit dem umfassende Amtshilfeabkommen bestehen, abzugsfähig, wenn diese einen entsprechenden Österreichbezug haben.
Seit 2017 werden Kirchenbeiträge, Spenden und freiwillige Weiterversicherungen bzw der Nachkauf von Versicherungszeiten nur noch berücksichtigt, wenn diese dem Finanzamt von der empfangenden Stelle (Kirche, Spendenorganisation, Sozialversicherung bzw Selbständigenkammer) gemeldet werden. Damit die empfangende Organisation diese Meldung vornehmen kann, müssen Sie bei Überweisungen Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum bekannt geben. Die empfangende Organisation meldet dann unter Verwendung des „verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben" die Zahlung an das Finanzamt, die dann Ihrem elektronischen Steuerakt zugeordnet wird. Bei der Veranlagung werden dann die gemeldeten Daten als Sonderausgaben berücksichtigt.
TIPP: Wenn Sie steueroptimiert spenden wollen, vergewissern Sie sich vorher, dass der Spendenempfänger auch eine „begünstigte Institution" ist; das sichert einerseits die steuerliche Abzugsfähigkeit und gibt Ihnen andererseits eine bestimmte Gewissheit, dass Ihre Spende auch zweckgemäß verwendet wird, da dies von der Finanz und einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert wird. |
ACHTUNG: Automatische Berücksichtigung von Sonderausgaben: |
Als Sonderausgaben können Verluste aus Vorjahren abgezogen werden, soweit diese nicht bereits in den Vorjahren abgezogen worden sind und sofern die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind.
Bei Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass Verlustvorträge bei der Einkommensermittlung des laufenden Jahres nur mit maximal 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte verrechnet werden können. Nicht verbrauchte bzw verbrauchbare Verluste bleiben weiter vortragsfähig. Für Sanierungsgewinne bzw Veräußerungs- und Liquidationsgewinne gibt es spezielle Bestimmungen. Zu beachten sind besondere Verlustvortragsregelungen nach Umgründungen.
Verluste aus immobilienertragsteuerpflichtigen Vorgängen können zu 60% mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen (nicht vorgetragen) werden. Alternativ können die Verluste mit jeweils 4% im Jahr des Entstehens und den folgenden 14 Jahren mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.
Verluste aus kapitalertragsteuerpflichtigen Vermögensänderungen im betrieblichen Bereich können zu 55% ausgeglichen werden.Im privaten Bereich können Verluste aus Kapitalvermögen nicht ausgeglichen werden.
Für Verluste aus Mitunternehmerschaften (zB OG, KG, unechte stille Gesellschaften) gibt es seit 2016 eine Regelung für „kapitalistische Mitunternehmer". Ein Gesellschafter ist als „kapitalistisch" anzusehen, wenn die Haftung gegenüber Dritten beschränkt ist und wenn keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfacht wird. Diese wird angenommen, wenn der Gesellschafter zu mindestens 10 Stunden pro Woche in der Gesellschaft mitarbeitet bzw wenn der Gesellschafter Geschäftsführer (zB über eine Komplementärgesellschaft) ist oder Prokura hat. Jedenfalls keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative liegt bei „modellhaften Mitunternehmerschaften" (als solche gelten insb Abschreibungsmodelle) vor.
Bei kapitalistischen Mitunternehmern ist seit 2016 die Verlustzuweisung lediglich bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos zulässig. Allfällige restliche damit nicht verrechenbare Verluste werden auf „Wartetaste“ gelegt und können mit künftigen Gewinnen bzw Veräußerungsgewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden, oder durch zusätzliche Einlagen „aktiviert“ werden.
Zu beachten ist auch die Sonderregelung für Ergänzungskapital: Lediglich Ergänzungskapital aus dem Grund des Beitritts bzw Erwerbs eines Mitunternehmeranteils wird bei Berechnung des Kapitalkontos berücksichtigt; anderes Ergänzungskapital (Sonderbetriebsvermögen) wird nicht berücksichtigt – auch werden Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben nicht berücksichtigt.
Wird ein „kapitalistischer Mitunternehmer“ zum unbeschränkt Haftenden, aktiviert das alle bisher nicht verrechenbaren Verluste. Entfacht ein bisher „kapitalistischer Mitunternehmer“ Mitunternehmerinitiative (Übernahme der Geschäftsführung bzw Prokura bzw Beschäftigung von mehr als 10 Stunden pro Woche), dann bleiben „geparkte“ Verluste weiterhin bestehen, lediglich ab der Änderung neu entstehende Verluste können dann voll ausgeglichen werden. Wechselt ein „nichtkapitalistischer“ Gesellschafter zum „kapitalistischen“, dann sind ab dem Zeitpunkt der Änderung entstehende Verluste nur noch wie oben dargestellt beschränkt verrechenbar; allenfalls bis zum Zeitpunkt der Änderung veranlagte Verluste können als Sonderausgaben jedoch weiterhin abgezogen werden.
TIPP: Vergessen Sie nicht auf „alte“ Verluste, auch wenn Sie vielleicht das verlustbringende Unternehmen nicht mehr betreiben bzw vielleicht bereits Pensionist sind! Durch die Abgabe einer Steuererklärung können Sie möglicherweise Lohnsteuer zurückbekommen. Wenn Sie „kapitalistischer Mitunternehmer“ sind, überlegen Sie, ob Sie nicht durch Einzahlungen alte Verluste aktivieren könnten. |