Das österreichische Einkommensteuersystem ist ein periodenbezogenes, progressives Individual-Besteuerungssystem.
Periodenbezogen heißt, dass der Erfolg (die Einkünfte) einer Periode (zwölf Monate) Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer bzw deren spezielle Erhebungsformen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer bzw Immobilienertragsteuer) ist. Die Periode ist in der Regel das Kalenderjahr, wobei bestimmte Unternehmer die Möglichkeit haben, ihre unternehmerischen Einkünfte nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zu ermitteln. In diesem Fall ist der Gewinn jeweils dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Progressiv heißt, dass die Steuer nicht linear zum Einkommen anwächst, sondern mit höherem Einkommen auch der Steuersatz steigt. Die Einkommensteuer wird für Einkommen für das Jahr 2023 nach folgender Formel berechnet:
Tarifsteuer in Prozent | |||
Für die ersten |
€ | 11.693,-- | 0% |
für die nächsten | € | 7.441,-- | 20% |
für die nächsten | € | 12.941,-- | 30% |
für die nächsten | € | 30.005,-- | 41% |
für die nächsten | € | 31.040,-- | 48% |
für die nächsten | € | 906.880,-- | 50% |
für alle Beträge über |
€ |
1.000.000,-- |
55%1 |
1) befristet bis 2025, danach 50%
Der Prozentsatz der dritten Tarifstufe wurde von 42% auf 41% gesenkt, dieser verringert sich dann ab dem Jahr 2024 weiter von 41% auf 40%.
ANMERKUNG: Mit 2023 wurde die kalte Progression abgeschafft. Das bedeutet, dass die Tarifstufen und die Steuerabsetzbeträge jährlich an die Inflation angepasst werden. Das Jahreseinkommen unter € 11.693,-- ist steuerfrei. Die Grenzbeträge der weiteren Tarifstufen werden um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. |
Die sich so ergebende Steuer wird noch – wenn die Voraussetzungen dafür bestehen – um folgende Absetzbeträge gemindert:
Ergibt sich durch die Absetzbeträge ein negativer Steuerbetrag, kann es zur „Negativsteuer“ kommen (ausgenommen Familienbonus plus).
Errechnet sich die Negativsteuer aus dem Ansatz des Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetz-betrages und des Kindermehrbetrages, dann werden jedenfalls diese bis zur Höhe der Negativsteuer erstattet.
Zudem werden Absetzbeträge bis zu 55% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet. Diese Rückerstattung ist allerdings mit dem absoluten Betrag von € 421,--, wenn ein Pendlerpauschale zusteht mit € 526,--, und wenn ein zusätzlicher Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wegen geringem Einkommen zusteht mit € 684,-- beschränkt.
Steht der Pensionistenabsetzbetrag zu, dann werden bis zu 80% der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge bis zu einem Maximalbetrag von € 579,-- erstattet.
Aus dem progressiven System ist auch der Begriff des Spitzensteuersatzes erklärbar. Spitzen- oder Grenzsteuersatz ist jener Steuersatz, mit dem ein zusätzlicher Euro Einkommen der Einkommensteuer unterzogen wird.
Jeder zusätzliche Einkommens-Euro wird, wenn das Einkommen mehr als € 11.693,-- und weniger als € 19.134,-- beträgt mit 20%, wenn das Einkommen mehr als € 19.134,-- und weniger als € 32.075,-- beträgt mit 30%, wenn das Einkommen mehr als € 32.075,-- und weniger als € 62.080,-- beträgt mit 41% (ab 2024 40%), wenn das Einkommen mehr als € 62.080,-- und weniger als € 93.120,-- beträgt mit 48% und wenn das Einkommen mehr als € 93.120,-- beträgt mit 50% besteuert. Beträgt das Einkommen seit dem Jahr 2016 mehr als € 1.000.000,--, dann wird in diesen Jahren jeder diese Einkommensgrenze übersteigende zusätzliche Einkommens-Euro mit 55% besteuert (ab 2025 50%). Aus diesem System ergibt sich, dass die steuersparende Wirkung zusätzlicher Betriebsausgaben bzw Werbungskosten stets von der Höhe des Einkommens abhängig ist.
Individualbesteuerung heißt im Gegensatz zu sogenannten Splittingmodellen, dass jeder Steuerpflichtige isoliert betrachtet wird. Ein Vater von drei Kindern, dessen Frau sich um Haushalt und Kinder kümmert und kein eigenes Einkommen erzielt, zahlt im Wesentlichen genauso viel Steuer wie ein Junggeselle. Dass Frau und Kinder kein Einkommen haben, sondern die Familie vom Einkommen des Mannes leben muss, wird lediglich durch den Alleinverdienerabsetzbetrag (siehe oben) und den Familienbonus plus sowie zusätzlich einem geringeren Selbstbehalt bei den außergewöhnlichen Belastungen abgegolten. Hier wird auch unter Einrechnung einer zusätzlich pro Kind gewährten Familienbeihilfe, gerade bei besser verdienenden Alleinerhaltern, in der Regel bei Weitem kein Ausgleich geschaffen.
Ziel einer guten Steuerplanung ist, das Einkommen stets relativ konstant zu halten. Es ist nicht erstrebenswert, in einem Jahr ein sehr hohes Einkommen zu erzielen, dafür aber im nächsten Jahr überhaupt keines. So zahlt ein Steuerpflichtiger, der in einem Jahr € 80.000,-- und im zweiten Jahr nichts verdient, um rund € 9.000,-- mehr an Steuern, als jemand, der jedes Jahr rund € 40.000,-- Einkommen hat. Gelingt es dann noch, das Einkommen möglichst gleichmäßig auf die Nutznießer des Einkommens zu verteilen, tritt durch die oben beschriebene Progression eine weitere, nicht unerhebliche Ersparnis ein.
TIPP: Achten Sie darauf, dass Ihr Einkommen grundsätzlich keinen übermäßigen
Schwankungen ausgesetzt ist. Versuchen Sie, überdurchschnittliches
Einkommen auf Folgeperioden zu verschieben oder ein
unterdurchschnittliches Einkommen zu Lasten künftiger Perioden mit
höherem Einkommen auszugleichen. Beachten Sie dabei, dass zumindest die
ersten rund € 11.693,-- (oder auch ein höherer Betrag) Ihres Einkommens
steuerfrei bleiben! |