Im Jahr 2023 gab es nicht nur Novellierungen im Abgabenrecht, sondern auch weitere interessante Gesetze, die wir Ihnen nicht vorenthalten möchten. Anbei finden Sie Informationen über ausgewählte Gesetze:
Aktuell liegt ein Entwurf zum Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 (kurz: GesRÄG 2023) vor, der mit Anfang November 2023 in Kraft treten soll. Nach den aktuell vorliegenden Informationen ist die Einführung einer neuen Kapitalgesellschaftsform geplant, die insb für innovative Start-Ups und Gründerinnen in ihrer Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll.
Diese sog „Flexible Kapitalgesellschaft“ stellt sich als Mischform zwischen Aktiengesellschaft und GmbH dar. Da für die flexible Kapitalgesellschaft subsidiär das GmbHG gilt, ist jedoch zur GmbH eine deutlichere Nähe zu erkennen. Die Mindeststammeinlage soll 1 Euro betragen und nur mindestens ein Viertel der Stammeinlage muss einbezahlt sein. Generell ist im Zuge des GesRÄG 2023 geplant, das Mindeststammkapital von GmbHs auf € 10.000,-- zu senken. Dementsprechend kann die flexible Kapitalgesellschaft mit einer Mindestbareinlage von € 2.500,-- gegründet werden.
Eine Reihe von Maßnahmen soll die Flexible Kapitalgesellschaft gegenüber der GmbH attraktiver und in der Handhabung flexibler machen, wie bspw die vereinfachte Gründung („Handygründung“), die vereinfachte Übertragung von Anteilen in Form einer anwaltlichen oder notariellen Privaturkunde, für Umlaufbeschlüsse ist nicht mehr das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter erforderlich, Gesellschafter sollen ihre Stimmrechte uneinheitlich ausüben können (split voting) oder etwa die Einführung sog „Unternehmenswertanteile“, die im Vergleich zu Geschäftsanteilen einen modifizierten Typus von Anteilen darstellen, der insb für Mitarbeiterbeteiligungszwecke geschaffen werden soll.
Durch das GesRÄG 2023 kommt also insb (aber nicht nur) für Start-Ups eine weitere, interessante Kapitalgesellschaft als mögliches Rechtskleid in Betracht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
TIPP: Sie sollten jedenfalls überlegen, ob Ihre aktuelle Rechtsform noch das Richtige für Ihr Unternehmer ist. |
Am 6.7.2023 wurde das Wagniskapitalfondsgesetz WKFG) im Nationalrat beschlossen. Der Wagniskapitalfonds (WKF) ist ein geschlossener Alternativer Investmentfonds (AIF) iSd AIFMG, der in der Rechtsform einer AG zu errichten ist und der von den Investoren Kapital einsammelt, um dieses in nicht börsennotierte Unternehmen zu investieren. Ziel des WKFG ist es, kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Eigenkapital zu erleichtern.
Seit 1. August 2023 ist das EU-Umgründungssteuergesetz (kurz: EU-UmgrG) in Kraft, welches der Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie dienen soll. Das Gesetz regelt die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften („Umwandlung“) sowie grenzüberschreitende Verschmelzungen und grenzüberschreitende Spaltungen.
Das wirtschaftliche Eigentümerregistergesetz (kurz: WiEReG) wurde erneut novelliert. Die zahlreichen Änderungen, von der Einschränkung der „öffentlichen Einsicht“ bis hin zur erweiterten Offenlegungspflicht für Treuhandschaften, traten bereits teilweise ab 1. August 2023 in Kraft, andere Teile treten erst bis Ende 2024 in Kraft.
Ab dem 30.6.2024 ist bei Stiftern zusätzlich anzugeben, welchen Anteile dieser an Vermögenswerten zugewendet hat (einschließlich Zu- und Nachschüsse). Die Umsetzung dieser gesetzlichen Änderung insb im WiEReG-Erlass und die praktische Bedeutung bleibt abzuwarten.
Am 12.10.2023 wurde der Entwurf des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 in Begutachtung geschickt. Die Begutachtungsfrist endet am 25. Oktober 2023. Es sollen grundlegende Erweiterungen der abzugsfähigen Spenden, Verfahrenserleichterungen und Vereinfachungen bei der Erlangung der Spendenbegünstigung sowie Modernisierung der Gemeinnützigkeit beschlossen werden. Inhaltlich können folgende Maßnahmen hervorgehoben werden: Ausweitung der im Gesetz genannten begünstigten Einrichtungen, Antragstellung für die Spendenbegünstigung mittels Formular anstatt Prüfung für kleinere Spendeneinrichtungen, Einführung eines Freiwilligenpauschales für Ehrenamtliche, Erhöhung der Grenze für die Ausnahmegenehmigung auf € 100.000,-- (anstatt € 40.000,--) sowie rückwirkende Satzungssanierung und rückwirkende Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Tätigkeiten.
Zur nachhaltigen Finanzierung eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird ab dem Jahr 2024 statt der GIS-Gebühr eine Haushaltsabgabe eingehoben. Der monatliche Betrag wurde für die Jahre 2024–2026 mit € 15,30 festgelegt (und liegt damit unter der aktuellen GIS-Gebühr).