Neben den gesetzlichen Änderungen im Abgabenrecht gibt es auch zusätzliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Highlights in 2023/2024. Diese werden Ihnen nun kompakt vorgestellt:
Ende März 2023 wurde der EStR-Wartungserlass 2023 veröffentlicht. Der Schwerpunkt des Wartungserlasses lag auf der Einarbeitung jüngster Gesetzesänderungen wie zB zum Investitionsfreibetrag, zum Öffi-Ticket oder zur Kryptobesteuerung sowie auf der Einarbeitung aktueller höchstgerichtlicher Entscheidungen. Folgende ausgewählte Änderungen werden nun im Überblick dargestellt:
Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit
Wird ein Gegenstand zu billig verkauft, galt für die Beurteilung, ob ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vorgang vorliegt, bisher das Überwiegensprinzip. Wenn der Kaufpreis mehr als 50% des Verkehrswertes des übertragenen Gegenstandes betrug lag Entgeltlichkeit vor, sonst eine Schenkung. Aufgrund eines Erkenntnisses des VwGH gilt für Vorgänge, die nach dem 15.11.2021 stattgefunden haben, folgendes:
Kleinunternehmerpauschalierung
Die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung können Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, für die grundsätzlich auch die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung (= Netto-Jahresumsätze nicht höher als € 35.000,--) anwendbar ist. Ab dem Jahr 2023 ist die Pauschalierung auch anwendbar, wenn die Grenze von € 35.000,-- um bis zu € 5.000,-- pro Jahr überschritten wird. Es wird klargestellt, dass es sich um eine Nettobetragsgrenze handelt. Somit kön¬nen Steuerpflichtige bis zu einem Nettoumsatz von € 40.000,-- die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen. Die 15%-Toleranzregelung für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung hat auf die einkommensteuerliche Erhöhung keinen Einfluss.
Degressive AfA
Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG darf die degressive AfA für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Jänner 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, nur mehr geltend gemacht werden, wenn diese Abschreibung auch in der UGB-Bilanz vorgenommen worden ist (Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts).
Progressionsvorbehalt
Ab dem Jahr 2023 kommt der Progressionsvorbehalt auch bei Personen zur Anwendung, deren Ansässigkeit (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in einem anderen Staat liegt, die aber in Österreich über einen Wohnsitz verfügen und daher unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich sind. Bei solchen Personen kommt es ausnahmsweise nicht zum Progressionsvorbehalt, wenn die Wohnung in Österreich aufgrund der Zweitwohnsitzverordnung nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht führt.
Aufgrund der aktuellen Hochwasser-Katastrophenschäden in 2023 wurde eine BMF-Info (21.8.2023, GZ 2023-0.599.910) mit steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht. Wir möchten Sie über die wichtigsten Erleichterungen bei unmittelbarer Betroffenheit von einer Naturkatastrophe informieren:
Die Zurverfügungstellung von Dienstfahrrädern erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Die Arbeitgeber müssen zur korrekten steuerlichen Abwicklung folgendes berücksichtigen:
Liegt der Wohnort und das Homeoffice des Dienstnehmers nicht im Sitzstaat des Arbeitgebers, führt dies ua zu sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten. In der Sozialversicherung gilt folgende Prämisse: Jeder Dienstnehmer ist nur in einem EU-Mitgliedstaat pflichtversichert, grundsätzlich in seinem Tätigkeitsstaat. Mit 1.7.2023 findet die multilaterale Rahmenvereinbarung (MRV-Telearbeit) wie folgt Gültigkeit: Wenn der über die Grenze pendelnde Dienstnehmer mindestens 25% seiner Berufstätigkeit in seinem Wohnsitzstaat erbringt, ist der Wohn-Mitgliedstaat für die Sozialversicherung zuständig. Der Dienstnehmer kann aufgrund der neuen europäischen Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit einen „Ausnahmeantrag“ stellen, um in der Sozialversicherungszuständigkeit des Arbeitgeberstaates zu bleiben, wenn er weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit im Homeoffice im Wohnsitzstaat verbringt.
Seit dem Jahr 2000 gibt es in Österreich die Altersteilzeit in zwei Varianten: kontinuierlich oder geblockt. Da die geblockte Variante ihrem Wesen nach einer vorzeitigen Alterspension entspricht, soll diese nicht weiter aus öffentlichen Mitteln gefördert werden und somit ab 1.1.2024 schrittweise bis 2029 eingestellt werden. Dementsprechend wird die maximale Laufzeit für solche Modelle (maximale Abstand zwischen dem Beginn der Altersteilzeit und der Erreichung des Regelpensionsantrittsalters, aktuell 5 Jahre) ab 1.1.2024 jährlich um sechs Monate verringert.
Ermöglicht werden soll jedoch eine flexiblere Gestaltung des Arbeitszeitausmaßes über den Zeitraum der Altersteilzeit hinweg. Die Arbeitszeit soll mindestens 20% und darf höchstens 80% der vorherigen Normalarbeitszeit betragen. Hiermit sollen Schwankungen innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 6 Monaten erlaubt werden.