Die steuerlichen und gesetzlichen Neuerungen sind auch in den Jahren 2023 und 2024 nicht zu stoppen. Es werden eine Reihe von Neuerungen sowie Entlastungs-, Ökologisierungs- und Digitalisierungsmaßnahmen eingeführt bzw adaptiert und fortgeführt. Im vorliegenden Kapitel werden die wesentlichen Änderungen und Maßnahmen dargestellt.
Mit der Steuerreform 2022 wurden bereits eine Reihe von Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Dazu hinzugekommen ist ua die Inflationsanpassungsverordnung 2024, das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 sowie der Energiekostenzuschuss 2 für 2023.
Mit 1.1.2023 wurde die kalte Progression abgeschafft. Die Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55%-Stufe), die negativsteuerfähigen Absetzbeträge (Verkehrs-, Pensionisten-, Unterhalts-, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus wurden für 2024 mit der Inflationsanpassungsverordnung 2024 automatisch um 2/3 des Inflationsvolumen angehoben. Für das verbleibende Drittel wurde am 27.9.2023 das Progressionsabgeltungsgesetz als Regierungsvorlage beschlossen und dem Nationalrat übermittelt. Im Detail beinhaltet das Gesetz folgende Entlastungsmaßnahmen ab 1.1.2024:
Im Überblick ergeben sich daher im Jahr 2024 folgende angepassten Beträge (inkl des Progressionsabgeltungsgesetz 2024 idF der Regierungsvorlage vom 27.9.2023):
Einkommensteuertarif 2024
bis |
€ | 12.816,-- | 0% |
|||
über | € | 12.816,-- | bis | € | 20.818,-- | 20% |
über | € | 20.818,-- | bis | € | 34.513,-- | 30% |
über | € | 34.513,-- | bis | € | 66.612,-- | 40% |
über | € | 66.612,-- | bis | € | 99.266,-- | 48% |
über | € | 99.266,-- | bis | € | 1.000.000,-- | 50% |
über |
€ |
1.000.000,-- |
55% |
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag 2024
ein Kind: € 572,--
zwei Kinder: € 774,--
drei Kinder: € 255,-- (Zuschlag)
jährliche Einkommensgrenze Partner: € 6.937,--
Unterhaltsabsetzbetrag 2024
für das erste Kind: € 35,--
für das zweite Kind: € 52,--
für das dritte und jedes weitere Kind: € 69,--
Verkehrsabsetzbetrag 2024
€ 463,--
erhöht: € 798,--
€ 752,-- (Zuschlag)
Einschleifgrenzen Einkommen:
€ 14.106,--
€ 15.030,--
€ 18.499,--
€ 28.326,--
Pensionistenabsetzbetrag 2024
€ 954,--
erhöht: € 1.405,--
Einkommensgrenze erhöhter Pensionistenabsetzbetrag: € 2.545,--
Einschleifgrenzen Einkommen:
€ 23.043,--
€ 29.482,--
€ 20.233,--
€ 29.482,--
SV-Rückerstattung 2024
SV-Rückerstattung (Arbeitnehmer): € 463,--
SV-Rückerstattung (Arbeitnehmer inkl Pendlerzuschlag): € 579,--
zuzüglich SV-Bonus (Arbeitnehmer, wenn Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht): € 752,--
SV-Rückerstattung (Pensionisten): € 637,--
Für das Jahr 2024 ergeben sich folgende voraussichtliche Sozialversicherungswerte (vorbehaltlich der Kundmachung im Bundesgesetzblatt):
Gewerbetreibende
MindestBG PV, KV: € 6.221,28 jährlich (€ 518,44 monatlich)
HöchstBG GSVG/FSVG: € 84.840,-- jährlich (€ 7.070,-- monatlich)
Neue Selbständige
Versicherungsgrenze: € 6.221,28 jährlich
MindestBG: € 6.221,28 jährlich (€ 518,44 monatlich)
Geringfügigkeitsgrenze (ASVG)
Geringfügigkeitsgrenze: € 518,44 monatlich
Sonstiges
HöchstBG ASVG: € 84.840,-- jährlich (€ 6.060,-- monatlich)
HöchstBG Sonderzahlungen: € 12.120,-- jährlich
HöchstBG freie DN, ohne SZ:€ 7.070,-- monatlich
Grenzwert für Dienstgeberabgabe: € 777,66 monatlich
Zur Pensionsanpassung 2024 wurde am 13.9.2023 ein Vortrag an den Ministerrat (69/16) mit folgenden Maßnahmen veröffentlicht:
TIPP: Überlegen Sie sich, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, noch in 2023 in Pension zu gehen, um in den Genuss der vollen Inflationsanpassung zu kommen. |
Mit dem Klimabonusgesetz wurde eine Bonuszahlung für alle in Österreich lebenden natürlichen Personen eingeführt. Ab dem Jahr 2023 ist die Höhe des Bonus vom Hauptwohnsitz abhängig. Es kommt zu einer regionalen Staffelung. Der Klimabonus besteht dann aus 2 Elementen. Einerseits erhalten Berechtigte einen fixen Grundbetrag (Sockelbetrag), andererseits wird zusätzlich ein sogenannter „Regionalausgleich“ gewährt. Für Menschen, die in Regionen mit schlechterer Infrastruktur und weniger öffentlicher Verkehrsanbindung leben, fällt der Bonus daher deutlich höher aus. Der Sockelbetrag beträgt € 110,--, wobei in Kategorie 2 € 40,--, in Kategorie 3 € 75,-- und in Kategorie 4 € 110,-- hinzukommen.
Für das Kalenderjahr 2023 wird der Körperschaftsteuer-Satz zunächst von 25% auf 24% herabgesenkt. In weiterer Folge kommt es dann im Jahr 2024 zu einer Reduktion von 24% auf 23%.
Zulagen und Boni, die der Arbeitgeber seinen Dienstnehmern im Jahr 2023 zusätzlich gewährt, sind bis zu einem maximalen Jahresbetrag von jeweils € 2.000,-- pro Arbeitnehmer gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer). Erfolgt die Auszahlung auf Grundlage einer lohngestaltenden Vorschrift, gelten weitere € 1.000,-- pro Jahr und Dienstnehmer als steuerfrei. Der Höchstbetrag von € 3.000,-- gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen. Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit einer Umwandlung von einer bereits bezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie. Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Es ist nicht auszuschließen, dass die Teuerungsprämie auch noch im Jahr 2024 gelten könnte.
TIPP: In aller Regel wird für den Arbeitgeber die Teuerungsprämie das präferierte Instrument sein, weil diese zur Gänze von den Lohn-nebenkosten befreit ist. Da die Gewährung von Teuerungsprämien derzeit nur noch auf 2023 begrenzt ist, wird die Mitarbeitergewinnbeteiligung voraussichtlich erst im Jahr 2024 an Bedeutung gewinnen, sofern die Teuerungsprämie nicht verlängert wird. |
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern seit 1.1.2022 eine Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000,-- im Kalenderjahr lohnsteuerfrei auszahlen. Diese Gewinnbeteiligung ist nicht von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen steuerlichen Vorjahresgewinn gab und die Gesamtsumme der gewährten Mitarbeitergewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung muss an alle Mitarbeiter oder an bestimmte Gruppen gewährt werden. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist dann nicht steuerfrei, wenn sie anstatt des bisher bezahlten Arbeitslohns gewährt wird. Neben der Beteiligung am Gewinn können Mitarbeiter auch am Kapital beteiligt werden.
Die Erdgas- und die Elektrizitätsabgabe wurden mit Mai 2022 auf das europäische Mindestbesteuerungsniveau gesenkt. Die Erdgasabgabe liegt derzeit bei rund 1,2 Cent pro Kubikmeter. Die Elektrizitätsabgabe beträgt 0,1 Cent je Kilowattstunde. Die Befristung dieser Senkung wurde nun bis 31. Dezember 2023 verlängert.
Der Reparaturbonus ist zurück. Die Förderung wurde wegen Betrugsverdachtsfällen gestoppt und ist nun mit einer adaptierten Vorgehensweise wieder verfügbar. 50% der Reparaturkosten für Elektrogeräte aus dem Bereich Haushalt, Freizeit und Garten (zB Handy, Laptop, Nähmaschine, Geschirrspüler, Rasenmäher) werden bis maximal € 200,-- pro Reparatur gefördert. Zuerst muss der Konsument auf der Website https://www.reparaturbonus.at seine Daten eingeben, den Reparaturbon herunterladen und den Bon bei der Reparatur vorweisen. Beim Fachbetrieb ist die Rechnung in voller Höhe zu begleichen. Der Fachbetrieb reicht die gesammelten Reparaturboni bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein, die die Förderaktion abwickelt. Nach Überprüfung durch die KPC erhält der Konsument den Bonus auf sein Bankkonto überwiesen.
Der Energiekostenzuschuss hat uns bereits in den Jahren 2022 und 2023 begleitet. Da sowohl für den Energiekostenzuschuss 1 als auch dessen Verlängerung die Antragsfristen mittlerweile abgelaufen sind, wollten wir uns in diesem Artikel nicht mehr mit den Details zur Förderung auseinandersetzen, sondern einen Ausblick in die Zukunft geben:
Bereits per 22. Dezember 2022 hat die Bundesregierung angekündigt, dass der Energiekostenzuschuss 2 (EKZ 2) für Unternehmen und Betriebe auch auf das Jahr 2023 ausgeweitet wird. So soll in einer ersten Tranche die Förderung für den Zeitraum Jänner–Juni 2023, in einer zweiten Tranche für den Zeitraum Juli–Dezember 2023 beantragt werden können.
Auch wenn seit dem 22. Dezember 2022 noch keinerlei verbindliche Detailunterlagen zum EKZ 2 vorliegen (wie bspw eine Förderrichtlinie), so sind dennoch erste Details zum EKZ 2 veröffentlicht:
Höchst interessant sind die Neuigkeiten, dass für die Inanspruchnahme des EKZ 2 in der Stufe 1 das Erfordernis der „Energieintensivität“ fällt. Dies spricht dafür, dass der EKZ 2 für weit mehr Unternehmen zugänglich sein wird, als es noch der Vorgänger war. Zu Redaktionsschluss lagen die endgültigen Richtlinien für den EKZ 2 leider noch nicht vor. Wir verweisen auf die AWS-Homepage (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/), auf der die Richtlinien abrufbar sein werden – nützen Sie den Link, um sich am Laufenden zum Thema EKZ 2 zu halten.