COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Stand: November 2023

Die COFAG wurde von der Bundesregierung im Zuge der Corona-Krise ins Leben gerufen, um die österreichische Wirtschaft zu unterstützen und gut durch diese Krise zu führen.
Insbesondere wurden etliche Hilfsmaßnahmen, wie zB Garantien, Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus, Kurzarbeitsbeihilfe etc gewährt. Da die Hilfsmaßnahmen iZm COVID-19 bereits ausgelaufen sind, wird die steuerliche Behandlung COVID-19-Förderungen bzw Unterstützungen in dieser Ausgabe nicht mehr dargestellt.

Da die COFAG im Laufe der Zeit wegen diverser Themen wie bspw Überförderungen zunehmend in Kritik geraten ist, hat Finanzminister Magnus Brunner die Abbaugesellschaft des Bundes (ABBAG) mit der Abwicklung der COFAG beauftragt, wobei hierfür bis Ende 2023 ein Konzept vorliegen soll.

Laut Auskunft der COFAG auf der BMF-Homepage sind bereits 99% der Anträge abgewickelt. Noch offen sind insb Anträge, die im Zusammenhang mit zwei Themen stehen:

Zu diesen beiden Themengebieten gibt es per August 2023 eine Einigung mit der Europäischen Kommission und soll dazu eine Verordnung erlassen werden. Zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe ist diese Verordnung noch nicht veröffentlicht.

Mit 5. Oktober 2023 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mehrere Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Dies betrifft einerseits die Ausgliederung der Verwaltungsaufgabe auf eine GmbH sowie vereinzelte Bestimmungen der Förderrichtlinien.

Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft, sodass bis dahin die Tätigkeit der COFAG fortgesetzt werden kann.

Interessant scheint insbesondere, dass das Fehlen eines Rechtsanspruchs auf derartige Finanzhilfen sachlich nicht gerechtfertigt ist, was bedeutet, dass Unternehmen entgegen der Regelung in § 3b Abs 2 ABBAG-Gesetz einen Rechtsanspruch auf die dort geregelten Fördermechanismen haben.

Die weitere Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Abwicklung der COFAG sowie der Bearbeitung der noch offenen Anträge und den Einfluss dieser VfGH-Entscheidung darauf bleibt vorerst abzuwarten.

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