Bonusauszahlung und Beschwerde

Stand: Februar 2022

Die Bonusauszahlung wird in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 erfolgen. Die Abwicklung der Auszahlung erfolgt über das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität Innovation und Technologie. Aufgrund von entsprechenden Informationen von anderen Behörden sollen die Daten soweit aufbereitet werden können, dass eine automatische Auszahlung erfolgen kann.

Beschwerdefälle betreffend die Gewährung und Auszahlung des regionalen Klimabonus sind bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und beizulegen. Hierzu wird eine entsprechende Verordnung ergehen.

Der regionale Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen. Die Festlegung, dass der Klimabonus kein eigenes Einkommen darstellt, ist notwendig, damit dieser auch für Zuverdienstgrenzen, die beispielsweise im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe, der Waisenpension oder dem Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, vorgesehen sind, unbeachtlich bleibt und nicht angerechnet werden kann. Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I wurde eine Steuerbefreiung für den regionalen Klimabonus geschaffen.

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