Einführungsphase

Stand: Februar 2022

Diese Phase soll einen einfachen und unbürokratischen Einstieg in einen Emissionszertifikatehandel sicherstellen und allen Beteiligten ermöglichen in das neue System hineinzuwachsen.

Während der Einführungsphase können nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde jeweils für ein Kalenderjahr in einem festgelegten Zeitraum erworben und bei Nichtverwendung wieder zurückgegeben werden. Es soll verhindert werden, dass nationale Emissionszertifikate zu einem niedrigeren Ausgabewert auf Vorrat erworben werden können. Deshalb können nationale Emissionszertifikate nur für jenes Kalenderjahr abgegeben werden, in denen der festgelegte Ausgabewert dem Ausgabewert des nationalen Emissionszertifikates entspricht.

Gibt der Handelsteilnehmer ein bereits erworbenes nationales Emissionszertifikat bei der zuständigen Behörde zurück, soll ausschließlich der ursprüngliche nominale Ausgabewert rückerstattet werden.

Jeweils nach Ablauf eines Quartals soll der Handelsteilnehmer bis zum 15. des zweitfolgenden Monats eine unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung einreichen und gleichzeitig die dementsprechende Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten erwerben und abgeben müssen. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollen bereits vorhandene Daten aus den Energieabgabenerklärungen übernommen werden. Ist eine Übernahme möglich, soll die Verpflichtung einer gesonderten Bekanntgabe im Rahmen einer Treibhausgasemissionsmeldung entfallen.

Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der Handelsteilnehmer bis zum 30. Juni des Folgejahres einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht einzureichen. Dieser hat Angaben über die in Verkehr gebrachten Energieträger sowie die sich daraus, unter Anwendung der Emissionsfaktoren gemäß Anlage 1, ergebende Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten zu enthalten. Ähnlich wie bei der Initialbefüllung und den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen sollen auch hier die Daten aus den Energieabgaben, sofern vorhanden, übernommen werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die übernommenen Daten sind dem Handelsteilnehmer mitzuteilen, damit dieser allfällig unrichtige Daten korrigieren kann.

Haben sich Abweichungen zu den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen ergeben, besteht im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichtes die Möglichkeit zur Korrektur. Außerdem können hier allfällige Änderungen, die sich aus der Anwendung der Befreiungs- und Kompensationsmaßnahmen ergeben, erfasst werden. Werden keine Daten bekanntgegeben und sind keine Daten aus den Energieabgaben vorhanden, hat die zuständige Behörde die Treibhausgasemissionen zu schätzen. Der Handelsteilnehmer hat die daraus abgeleitete Anzahl an nationalen Emissionszertifikaten zum erhöhten Ausgabewert bei der zuständigen Behörde abzugeben.

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