Steuersatz

Stand: Februar 2022

Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Dies gilt unabhängig davon, ob Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen von einem Kreditinstitut gewährt werden oder nicht.

Aus diesem Grund gilt § 27a Abs 1 Z 1 EStG ausdrücklich für Geldforderungen, weshalb Sachforderungen, zu denen auch Forderungen in Kryptowährungen zählen, ausgenommen sind.

Mit der Aufnahme von Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen in § 27a Abs 2 Z 2 EStG wird zudem sichergestellt, dass diese Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen dann nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen, wenn die zugrundeliegenden Überlassungsverträge in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht öffentlich angeboten werden. Dadurch soll bei privaten Sachdarlehen die Möglichkeit zur Gestaltung von Steuerarbitragen vermieden werden.

Werden Kryptowährungen des Altvermögens nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die daraus erzielten Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen als Einkünfte nach § 27b EStG behandelt werden und dementsprechend mit dem Steuersatz von 27,5% anstatt dem Tarifsatz besteuert werden.

Seite drucken | zurück zur Übersicht