Wegzug

Stand: Februar 2022

Im Falle des Wegzugs wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert der Kryptowährung im Zeitpunkt des Wegzugs und den Anschaffungskosten als Einkünfte angesetzt. Ebenso ist für Kryptowährungen bei einem Wegzug im EU/EWR-Raum das Nichtfestsetzungskonzept bzw das Ratenzahlungskonzept anzuwenden.

Für Altbestand und vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. März 2022 gilt die bisherige Rechtslage. Da im Rahmen der Spekulationsbesteuerung keine Wegzugsbesteuerung vorgesehen war, ist für diese Fälle ein Wegzug steuerlich unbeachtlich.

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TIPP:

Für Steuerpflichtige, die mit Neubestand (erworben nach dem 28. Februar 2021) hohe Gewinne angehäuft haben, führt die Neuregelung unvermeidbar zur Steuerpflicht. Dies ließe sich durch einen „Wegzug“ aus Österreich vor dem 1. März 2022 vermeiden, denn solange die alte Regelung in Kraft ist und die einjährige Spekulationsfrist im Rahmen der sonstigen Einkünfte zur Anwendung gelangt, löst ein Wegzug keine Realisation bzw Wegzugsbesteuerung aus.

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