Verlustausgleich

Stand: Februar 2022

Der Verlustausgleich für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird auf Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Demnach ist künftig eine Verlustverrechnung von Kryptowährungen mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften, ausgenommen mit Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen, möglich.

Ein Verlustausgleich zwischen Spekulationseinkünften (bspw Krypto-Altbestand) und Einkünften aus Kapitalvermögen (bspw Krypto-Neubestand) ist nicht möglich.

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