Neue Rechtslage

Stand: Februar 2022

Ab 1. März 2022 werden die steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. In § 27 Abs 1 in Verbindung mit Abs 4a EStG werden Einkünfte aus Kryptowährungen in den Grundtatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen eingefügt. Zusätzlich wird in § 27b EStG der Umfang der Steuerpflicht festgelegt.

Die Einkünfte aus Kryptowährungen iSd § 27 Abs 4a umfassen folgende Tatbestände:

Derivate, die sich auf Kryptowährungen beziehen, sind schon aufgrund der geltenden Rechtslage von § 27 Abs 4 EStG miterfasst und werden daher von den Einkünften gem § 27 Abs 4a EStG nicht mitumfasst.

Laufende Erträge

Unter den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen werden in § 27b Abs 2 EStG folgende Tatbestände erfasst:

Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen

Als laufende Einkünfte gem § 27b Abs 2 EStG sind sowohl bezogene Kryptowährungen bzw sonstige Entgelte anzusetzen.

Sonstige Entgelte können insbesondere dann vorliegen, wenn für die Überlassung von Kryptowährungen das Entgelt in Euro oder einer anderen Fiatwährung (Echtgeld) gewährt wird.

Explizit von der Besteuerung als laufende Einkünfte ausgenommen sind Einkünfte aus Staking, Airdrops und Bounties sowie Kryptowährungen, die im Rahmen von Hardforks zugehen. Die Ausnahme hat den Hintergrund, dass die so erhaltenen Kryptowährungen von der Sonderbestimmung des § 27a Abs 4 Z 5 EStG erfasst sind. Demzufolge werden diesen steuerliche Anschaffungskosten von € 0,00 zugewiesen und die Besteuerung erfolgt über die Wertsteigerung.

Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden

Von dieser Bestimmung sind jene Einkünfte erfasst, die für die Blockerstellung („Mining") erzielt werden, wobei dies sowohl für im Laufe dieses Prozesses originär erstellte Kryptowährungen als auch für sonstige Transaktionsgebühren gelten soll, die vom Netzwerk gewährt werden. Unerheblich ist es dabei, welche konkrete Technologie bzw welcher Konsensalgorithmus für diese Vorgänge genutzt wird. Auch eine Leistungserbringung im Rahmen eines sogenannten „Miningpools" stellt eine Leistung zur Transaktionsverarbeitung dar.

Rufzeichen

ACHTUNG:

Die oben genannten Tätigkeiten („Mining") führen so lange zu Einkünften aus Kapitalvermögen, als die Tätigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen als Vermögensverwaltung betrachtet werden kann. Für die Einstufung als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb muss nach der Verkehrsauffassung die Tätigkeit nach Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgehen.
Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 124b Z 384 lit c EStG führt die Erzielung von laufenden Einkünften zum Verlust der Altbestandseigenschaft!

Wertsteigerungen

Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gehören

Veräußerung

Bei den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen ist primär der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen.

Dies gilt für alle nach dem 28. Februar 2021 angeschafften Kryptowährungen die nach dem 1. März 2022 veräußert/getauscht werden.

Für die Besteuerung von realisierten Wertsteigerungen gilt folgendes: Bisher angeschaffte Kryptowährungen (dh vor 1. März 2021; sog „Altvermögen"), unterliegen auch weiterhin den bisher geltenden steuerlichen Regelungen.

Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert werden, können auf Antrag des Steuerpflichtigen als Einkünfte nach § 27b Abs 2 EStG behandelt und dementsprechend mit dem Steuersatz von 27,5% anstatt dem Tarifsatz besteuert werden.

Tausch

Bei Tauschvorgängen von Neuvermögen gilt als Veräußerungspreis der gemeine Wert der hingegebenen Kryptowährung im Tauschzeitpunkt.

Ein Tausch von einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung erfüllt keinen steuerpflichtigen Tatbestand. In derartigen Fällen werden die Anschaffungskosten der eingetauschten Kryptowährung auf die erhaltene Kryptowährung übertragen.

Anschaffungskosten

In § 27a Abs 4 Z 2 EStG wurde bisher das Ansatzverbot für Anschaffungsnebenkosten bei Kapitalerträgen, für die der besondere Steuersatz von 27,5% gilt, geregelt. Dieses Verbot wird durch den neu eingefügten Verweis auf Wirtschaftsgüter und Derivate iSd § 27 Abs 3 und 4 EStG auf diese eingeschränkt. Damit wurde bewirkt, dass bei Kryptowährungen die Anschaffungskosten inklusive den Anschaffungsnebenkosten angesetzt werden können.

Sonderbestimmung für Staking, Airdrops und Bounties

Der neue § 27a Abs 4 Z 5 EStG normiert den steuerlichen Ansatz von Kryptowährungen, die im Rahmen von Staking, Airdrops und Bounties oder im Rahmen einer Hardfork erworben werden. In diesen Fällen wird von Anschaffungskosten von € 0,00 ausgegangen.

Durch diesen Anschaffungskostenansatz wird die Wertentwicklung dieser Kryptowährungen im Zuge einer späteren Realisierung als Einkünfte aus Wertsteigerungen in voller Höhe erfasst. Die Besteuerung erfolgt somit erst im Zeitpunkt der Veräußerung (bzw des Tausches) und nicht bereits bei Erhalt der neuen Kryptowährungseinheiten.

Bei den sonstigen im Rahmen der laufenden Einkünfte bezogenen Kryptowährungen (zB „Kryptozinsen", die im Rahmen des sogenannten Lendings erzielt werden) entsprechen die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert im Erwerbszeitpunkt, weshalb bei diesen Kryptowährungen nur zukünftige Wertveränderungen als Einkünfte zu erfassen sind.

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