Alte Rechtslage

Stand: Februar 2022

Die Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen war bisher im Einkommensteuerrecht nicht explizit geregelt. Deshalb musste man sich der allgemeinen Regelungen des Steuerrechts bedienen. Das BMF hat nur zu einzelnen Aspekten (Besteuerung des Veräußerungsgewinns, Mining usw) im Rahmen eines Besteuerungsleitfadens konkrete Aussagen getroffen.

Besteuerung laufender Erträge

Mangels konkreter Aussagen des BMF und Rechtsprechung, besteht bei den laufenden Erträgen große Unsicherheit.

Werden Krypto-Assets zinstragend veranlagt, stellen sie Wirtschaftsgüter dar. Zinstragend veranlagt bedeutet, dass Kryptowährungen anderen Marktteilnehmern, also Privatpersonen oder speziellen auf den Handel mit Kryptowährung spezialisierten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Dazu wird eine entsprechende Menge an einer beliebigen Kryptowährung an die Kryptowährungs-Adresse eines Empfängers gesendet, womit ein Zuordnungswechsel hinsichtlich der Kryptowährung stattfindet. Sämtliche Zinsen und Wertsteigerungen unterliegen in diesem Fall dem Sondersteuersatz gem § 27a Abs 1 EStG in Höhe von 27,5%. Dies hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung von Wertsteigerungen.

Das Staking im Privatvermögen stellt auch einen laufenden Ertrag dar. Mangels Überlassung an Dritte sind derartige Erträge wohl als Einkommen aus Leistungen gem § 29 Z 3 EStG einzuordnen und unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif.

Bei Airdrops und Bounties ist entscheidend, ob der Nutzer eine Gegenleistung für den Erhalt der Kryptowährungseinheiten erbringt. Gibt es eine Gegenleistung, ist wohl von einer sonstigen Leistung iSd § 29 Z 3 EStG auszugehen. Gibt es keine Gegenleistung, ist der Erhalt mangels Leistungsaustausches nicht steuerbar. Bei einer späteren Veräußerung der Kryptowährungseinheiten ist unter den Voraussetzungen des § 31 EStG eine Besteuerung von Spekulationseinkünften gegeben.

Bei Einkünften aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG) gilt es eine Freigrenze von € 220,-- zu beachten.

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TIPP:

Eine genaue Dokumentation sämtlicher Transaktionen ist jedenfalls zu empfehlen, um im Zweifelsfall auf Anfragen vom Finanzamt reagieren zu können.

Wertsteigerungen

Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, fallen unter die „sonstigen Einkünfte" gem § 29 EStG und unterliegen der einjährigen „Spekulationsfrist" des § 31 EStG. Sie sind daher nicht zu versteuern, wenn eine Veräußerung erst nach Ablauf eines Jahres ab Erwerb erfolgt. Wird der Ablauf der Spekulationsfrist hingegen nicht abgewartet, unterliegen die erzielten Einkünfte – im Rahmen des progressiven Steuertarifs – einer Besteuerung iHv maximal 55%. Bei Spekulationseinkünften gilt es eine Freigrenze von € 440,-- zu beachten.

Kann der Steuerpflichtige den Bestand der jeweiligen angeschafften Krypto-Assets hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos zuordnen, kann durch Verkauf der jeweiligen (zuordenbaren) „Tranche" durch den Steuerpflichtigen eine beliebige Veräußerungsreihenfolge herbeigeführt werden. Können die veräußerten Krypto-Assets nicht zugeordnet werden, sind jeweils die ältesten Krypto-Assets als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode).

Rufzeichen

ACHTUNG:

Auch der Tausch zwischen zwei Kryptowährungen innerhalb eines Jahres ist zu versteuern. Dies gilt selbst dann, wenn kein Wechsel in eine Fiat Währung stattgefunden hat.

Liegt eine zinstragende Veranlagung vor, stellen die Krypto-Assets Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 3 EStG dar. Sowohl Zinsen, als auch realisierte Wertsteigerungen unterliegen in diesem Fall dem Sondersteuersatz gem § 27a Abs 1 EStG iHv 27,5%. Werden die Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungseinheiten unter § 27 Abs 3 EStG subsumiert, kommen die Bestimmungen des § 27a Abs 4 EStG zur Anwendung, wonach der gleitende Durchschnittspreis anzusetzen ist.

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