Senkung der Sozialversicherungsbeiträge für Selbständige

Stand: Februar 2022

Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil III wird die Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages für niedrige und mittlere Einkommen ab dem Jahr 2022 geschaffen.

Geplant war, dass der von den Versicherten zu leistende Krankenversicherungsbeitrag entsprechend einer Staffelung abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert wird. Die in der Staffel festgelegten Beitragsgrundlagen sind Festbeträge und unterliegen nicht der jährlichen Aufwertung. Die Senkung hätte ab dem 2. Halbjahr 2022 gegolten. Im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sollte die Beitragssatzsenkung zunächst doppelt so hoch angesetzt werden. Damit sollte ein möglichst gleiches Ausmaß der Entlastung mit den unselbständig Beschäftigten bzw den Pensionisten, welche über erhöhte Absetzbeträge im Bereich der Steuergesetze ab der Veranlagung für das Jahr 2021 entlastet werden sollen, erzielt werden. Die Senkung wäre Versicherten zugute gekommen, deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage (pro Monat) € 2.500,-- nicht übersteigt. Mit Abänderungsantrag vom 20. Jänner 2022 wurde diese Maßnahme jedoch gänzlich geändert.

Anstelle der Senkung der Krankenversicherungsbeiträge kommt es nunmehr zu einer Gutschrift an die Versicherten. Die im Entwurf vorgesehene Senkung der Beitragssätze würde allerdings einen unverhältnismäßigen Zusatzaufwand in der technischen Administration der Sozialversicherungsanstalt bedeuten.

Nunmehr wird eine jährliche Zuwendung in Form einer Krankenversicherungsgutschrift geschaffen, wenn die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage € 2.900,-- nicht übersteigt. Diese Beiträge werden jährlich im Zuge der Beitragsvorschreibung für das 3. Quartal gutgeschrieben.

Im Bereich des GSVG (gewerbliche Sozialversicherung) wird der begünstigte Personenkreis zum 31. Mai des jeweiligen Kalenderjahres ermittelt. Im Bereich des BSVG (bäuerliche Sozialversicherung) wird dieser Kreis zum 15. Jänner ermittelt. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, erfolgt am 1. Juni des jeweiligen Kalenderjahres.

Als Voraussetzung gilt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und das Vorliegen einer monatlichen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage bis zu einer Höhe von € 2.900,--. Versicherungs- und beitragsrechtliche Änderungen, die nach dem 1. Juni stattfinden (bspw Änderung der Beitragsgrundlage aufgrund eines Änderungsantrages) werden nicht mehr berücksichtigt. Die Gutschrift der Krankenversicherungsbeiträge erfolgt über 21 Beitragsgruppen.

Gutschriftsbetrag ab 2022:

Beitragsgrundlage bis € 500,--
90,--
Beitragsgrundlage bis € 600,-- 110,--
Beitragsgrundlage bis € 700,-- 130,--
Beitragsgrundlage bis € 800,-- 150,--
Beitragsgrundlage bis € 900,-- 170,--
Beitragsgrundlage bis € 1.000,-- 190,--
Beitragsgrundlage bis € 1.100,-- 210,--
Beitragsgrundlage bis € 1.200,-- 210,--
Beitragsgrundlage bis € 1.300,-- 225,--
Beitragsgrundlage bis € 1.400,-- 240,--
Beitragsgrundlage bis € 1.500,-- 260,--
Beitragsgrundlage bis € 1.600,-- 280,--
Beitragsgrundlage bis € 1.700,-- 295,--
Beitragsgrundlage bis € 1.800,-- 315,--
Beitragsgrundlage bis € 1.900,-- 310,--
Beitragsgrundlage bis € 2.000,-- 280,--
Beitragsgrundlage bis € 2.100,-- 245,--
Beitragsgrundlage bis € 2.200,-- 200,--
Beitragsgrundlage bis € 2.300,-- 155,--
Beitragsgrundlage bis € 2.400,-- 105,--
Beitragsgrundlage bis € 2.900,-- 60,--

Die Regelung gilt ab 1. Juli 2022 und ist erstmals für das Kalenderjahr 2022 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das 3. Quartal (GSVG) bzw für das 2. Quartal (BSVG) anzuwenden. Die Gutschrift ist daher im August (GSVG) bzw Juli (BSVG) zu erwarten.

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