COVID-19-Stundungen/Raten – Anpassungen

Stand: Februar 2022

Aufgrund des 4. Lockdowns wurde eine Stundungsmöglichkeit von Abgaben vorgesehen. Stundungen, die zwischen dem 22. November und dem 31. Dezember 2021 beantragt wurden, sind bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen. Damit wollte man die Fälligkeiten der Abgabenschulden ua iZm Lohnabgaben November 2021 und Umsatzabgaben Oktober 2021 ohne weitere Voraussetzungen um 1,5 Monate verschieben.

Zu beachten ist, dass bei bestehenden COVID-19-Ratenzahlungsmodellen keine (weitere) Stundungsmöglichkeit besteht. Hier kann sich der Abgabepflichtige nur durch eine Neuverteilung der bisherigen COVID-19-Raten behelfen. Berücksichtigt wurde, dass eine Neuverteilung der Ratenzahlungen nunmehr zweimal möglich ist. Bisher war die Neuverteilung der Raten nur einmal zulässig.

Stundungszinsen werden für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 nicht vorgeschrieben.

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