Erweiterung der Begünstigung für Sanierungsgewinne

Stand: Februar 2022

Berechnung Körperschaftsteuer

Sämtliche Gewinne aus einem Schulderlass, die durch Gläubigerverzichte im Rahmen eines geordneten und strukturierten Sanierungsprozesses erzielt werden, sollen gleichbehandelt werden.

Die Körperschaftsteuerbelastung wird bei Sanierungsgewinnen besonders berechnet:

Es ist die rechnerische Körperschaftsteuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht.

Es kommt zukünftig nicht mehr darauf an, ob es sich um eine gerichtliche Sanierung handelt; auch eine außergerichtliche Sanierung ist begünstigt. Von einer Vergleichbarkeit der Sanierungsarten wird dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50% des Gesamtobligos vertreten, an der Sanierung teilnehmen.

Die Regelung gilt bereits ab der Veranlagung 2021.

Verlustverrechnung bei Sanierungsgewinnen

Mit der Änderung von § 23a KStG ist auch gewährleistet, dass die oa Sanierungsgewinne zu 100% mit dem Verlustvortrag der Gesellschaft verrechnet werden können. § 8 Abs 4 KStG wird jedoch darüber hinaus geändert, sodass alle Gewinne aus einem Schulderlass zur Gänze mit dem Verlustvortrag verrechnet werden können. Eine gerichtliche oder außergerichtliche Sanierung ist daher nicht mehr Voraussetzung.

Die Änderung gilt ab der Veranlagung 2021.

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