Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Stand: Februar 2022

Der Körperschaftsteuersatz wird für das Kalenderjahr 2023 auf 24% und ab dem Kalenderjahr 2024 auf 23% gesenkt.

Da die Regelung nicht für Wirtschaftsjahre bzw Veranlagungsjahre gilt, sind jene Veranlagungsteile, die nicht in 2023 bzw 2024 fallen, besonders zu berücksichtigen.

Wird das Einkommen für das Kalenderjahr 2023 (2024) unter Berücksichtigung eines abweichenden Wirtschaftsjahres ermittelt, ist

zu besteuern.

Der dem Jahr 2022 (2023) zuzurechnende Einkommensteil wird ermittelt, indem das im Jahr 2023 (2024) zu versteuernde Einkommen durch die Anzahl der Kalendermonate des Wirtschaftsjahres 2022/2023 (2023/2024) zu teilen und mit der Anzahl der in das Kalenderjahr 2022 (2023) fallenden Kalendermonate zu vervielfältigen ist. Angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate.

Der Körperschaft steht es jedoch frei, den bis zum 31. Dezember 2022 (31. Dezember 2023) angefallenen Gewinn durch Zwischenabschluss zu ermitteln und das im Jahr 2023 (2024) zu versteuernde Einkommen entsprechend der Gewinnrelation aufzuteilen.

Wird bei Unternehmensgruppen gem § 9 KStG das Gruppeneinkommen für das Kalenderjahr 2023 (2024) unter Berücksichtigung eines abweichenden Wirtschaftsjahres des Gruppenträgers ermittelt, gilt das oben Angeführte. Für die Aufteilung des Gruppeneinkommens sind die Kalendermonate des Gruppenträgers maßgeblich. Die Aufteilung des Ergebnisses erfolgt daher nur nach dem Bilanzstichtag des Gruppenträgers. Nach den Erläuterungen sollen damit komplexe Berechnungs- und Aliquotierungsprobleme bei Unternehmensgruppen mit unterschiedlichen Bilanzstichtagen vermieden werden. Die Ermittlung des Ergebnisses anhand eines Zwischenabschlusses ist jedoch bei Unternehmensgruppen unzulässig.

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