Arbeitsplatzpauschale

Stand: Februar 2022

Durch das Arbeitsplatzpauschale wird die betriebliche Komponente von wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt. Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel" betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker, Kopierer); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig, so die Erläuterungen.

Voraussetzungen

Das Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn

Ein Pauschale steht jedenfalls nicht zu, wenn dem Abgabepflichtigen keine Aufwendungen erwachsen, weil er die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen.

Hinsichtlich der Voraussetzung, dass dem Abgabepflichtigen kein anderer Raum zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht, wird darauf hingewiesen, dass dem Abgabepflichtigen kein anderer ihm zuzurechnender Raum zur Verfügung steht. Folgende Beispiele werden seitens des Gesetzgebers präsentiert:

Beispiel: Der Arzt mit eigener Ordination (Betrieb 1) ist auch Reiseschriftsteller (Betrieb 2). Für die schriftstellerische Tätigkeit nutzt er seine Wohnung, in der er kein Arbeitszimmer hat.
Ihm steht beim Betrieb 2 ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung der Tätigkeit als Reiseschriftsteller kein anderer Raum zur Verfügung steht und auch keine Kosten für ein Arbeitszimmer angesetzt werden.
Beispiel: Dem selbständigen Vertreter B steht für Innendiensttätigkeiten nur dessen Wohnung zur Verfügung. Ansonsten übt B seine Tätigkeit im Außendienst aus (Kundenbesuche).
B steht ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung seiner Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.
Beispiel: Der Abgabepflichtige betreibt eine Reparaturwerkstätte für Fahrräder. Gelegentlich nutzt er seine Wohnung für administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit seinem Betrieb. Ihm steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihm für die Ausübung seiner Tätigkeit ein anderer Raum als die Wohnung zur Verfügung steht.

Werden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gem § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG berücksichtigt, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil in diesem Fall die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.

Beispiel: Der Werbetexter D nutzt in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer, dessen Kosten nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Er beginnt zusätzlich mit einer Tätigkeit als Lektor (sein 2. Betrieb), die er ausschließlich in seinem Arbeitszimmer ausübt.
Da beim ersten Betrieb bereits ein Arbeitszimmer zu berücksichtigen ist, kommt die zusätzliche Berücksichtigung eines Arbeitsplatzpauschales beim zweiten Betrieb nicht in Betracht. Da D beide Tätigkeiten in seinem Arbeitszimmer ausübt, sind die Aufwendungen mangels anderer Anhaltspunkte im Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen (LStR 2002 Rz 333).

Höhe des Pauschales

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:

€ 1.200,--, wenn der Abgabepflichtige im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000,-- erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.

€ 300,--, wenn der Abgabepflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000,-- erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300,-- (Höchstbetrag pro Kalenderjahr abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.

Zu den Einkünften aus einer aktiven Erwerbstätigkeit zählen nur Einkünfte aus

Einkünfte aus einer Vermögensverwaltung bzw einer Pension sind irrelevant.

Mit der Anknüpfung an diesen Schwellenwert soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einkünfte aus der in der Wohnung ausgeübten Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich zur Einkommenserzielung beitragen. Mit dem großen Arbeitsplatzpauschale sind sämtliche Aufwendungen in Bezug auf die Wohnung berücksichtigt, sodass daneben keine wohnungsspezifischen Ausgaben absetzbar sind.

Beispiel: Die Einkünfte des Abgabepflichtigen aus dem Dienstverhältnis betragen € 10.000,--. Weiters ist er als Softwareentwickler tätig; diese Tätigkeit übt er in seiner Wohnung aus, ein Arbeitszimmer iSd EStG liegt nicht vor.
Es steht ein Arbeitsplatzpauschale von € 1.200,-- zu, weil die aktiven Erwerbseinkünfte, für die außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung stehen, € 11.000,-- nicht übersteigen.
Beispiel: Der Abgabepflichtige ist technischer Sachverständiger (Betrieb 1). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen € 65.000,--. Er ist weiters technischer Fachschriftsteller (Betrieb 2). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen € 15.000,--. Beide Tätigkeiten übt er ausschließlich in seiner Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers iSd EStG aus.
Es steht ein Arbeitsplatzpauschale von € 1.200,-- zu, weil keine Einkünfte bezogen werden, für die dem Abgabepflichtigen außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht.

Ist das kleine Arbeitsplatzpauschale ansetzbar, sind neben diesem Pauschale nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) zusätzlich abzugsfähig. Demensprechend ist für diese Betriebsausgaben (Mobiliar) die Deckelung von € 300,-- maßgeblich; die Berücksichtigung einer Abschreibung kommt nicht in Betracht. Abweichend von der korrespondierenden Regelung bei den Werbungskosten besteht aber das Erfordernis nicht, zumindest 26 Homeoffice-Tage zu leisten.

Beispiel: Der Abgabepflichtige arbeitet im Rahmen seines Dienstverhältnisses auch in seiner Wohnung und hat sich dafür im Jahr 2022 ergonomisch geeignetes Mobiliar im Gesamtbetrag von € 800,-- angeschafft. Darüber hinaus ist er selbständiger Fachschriftsteller. Für diese Tätigkeit steht ihm kein Raum außerhalb seiner Wohnung zur Verfügung. Er hat im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv € 35.000,-- erzielt.
Bei Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit steht ihm ein Arbeitsplatzpauschale von € 300,-- zu. Die Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar kann er wahlweise bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigen.
Unabhängig davon, welcher Einkunftsquelle sie zugeordnet werden, sind die Aufwendungen somit im Jahr 2022 in Höhe von € 300,-- zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 sind weitere € 300,--, im Jahr 2024 die restlichen € 200,-- zu berücksichtigen.

Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.

Beispiel: Ein selbständiger IT-Dienstleister verfügt über eine Betriebsstätte außerhalb der Wohnung (Betrieb 1). Daneben ist er als Fachschriftsteller (Betrieb 2) und als Vortragender (Betrieb 3) tätig. Für die Tätigkeit als Fachschriftsteller und Vortragender nutzt er seine Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers. Er erzielt folgende Einkünfte: IT-Dienstleister € 27.000,--; Fachschriftsteller € 12.000,-- (Betriebseinnahmen € 15.000,--); Vortragender € 18.000,-- (Betriebseinnahmen € 25.000,--).
Für die Tätigkeit als Fachschriftsteller kommt ein Arbeitsplatzpauschale von € 300,-- in Betracht, weil die Einkünfte als IT-Dienstleister, für die ein Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht, € 11.000,-- übersteigen. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Vortragender. Das Arbeitsplatzpauschale ist auf den Betrieb 2 und den Betrieb 3 nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der jeweiligen Betriebe aufzuteilen.

Arbeitsplatzpauschale und Pauschalierung

Das Arbeitsplatzpauschale ist auch bei der Pauschalierung ansetzbar. Damit können diese Betriebsausgaben zusätzlich zur Basispauschalierung bzw zur Kleinunternehmerpauschalierung geltend gemacht werden.

Inkrafttreten

Das neue Arbeitsplatzpauschale ist ab der Veranlagung 2022 anzuwenden.

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