Degressive Abschreibung

Stand: Februar 2022

Mit dem COVID-19-StMG wurde erstmals eine degressive Abschreibung vorgesehen. Diese war jedoch zeitlich befristet. Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I soll die Möglichkeit der Sonderabschreibung um ein Jahr verlängert werden. Die neue Abschreibungsmethode kann daher alternativ zur linearen Abschreibung für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Jänner 2023 angeschafft oder hergestellt wurden.

Der Abgabepflichtige kann nur in jenem Wirtschaftsjahr, in dem die Abschreibung erstmalig zu berücksichtigen ist, wählen, ob die lineare oder degressive Version angewendet werden soll.

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