Investitionsfreibetrag („IFB")

Stand: Februar 2022

Der Freibetrag beträgt 10 bzw 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und senkt als zusätzliche Betriebsausgabe den Gewinn des Abgabepflichtigen. Er kann aber auch den laufenden Verlust erhöhen und mit anderen Einkünften verrechnet werden oder als Verlustvortrag in folgenden Veranlagungsjahren seine Wirkung entfalten. Eine Wartetastenregelung für die Verlustverwertung, wie sie der bisherige IFB noch kannte, wurde erfreulicherweise nicht vorgesehen.

Die Höhe der Abschreibung wird durch den Freibetrag nicht berührt.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Der Freibetrag kann bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden, wenn diese

Folgende Wirtschaftsgüter sind vom Freibetrag ausgeschlossen, wenn

Höhe des Investitionsfreibetrags

Der IFB beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Freibetrag auf 15%.

Der Freibetrag kann pro Wirtschaftsjahr nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten iHv € 1.000.000,-- geltend gemacht werden. Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr ist für jeden Monat nur ein Zwölftel des Höchstbetrages ansetzbar. In Bezug auf den Höchstbetrag ist eine betriebsbezogene Betrachtung maßgeblich, wobei sowohl bei einer Personengesellschaft als auch bei einer Kapitalgesellschaft für Zwecke dieser Bestimmung jeweils von einem einheitlichen Betrieb auszugehen ist. Bei einer Unternehmensgruppe gem § 9 KStG steht der Höchstbetrag pro Körperschaft zu.

Der Ansatz einer Forschungsprämie ist jedoch zusätzlich möglich.

Weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung

Der Investitionsfreibetrag steht nur für betriebliche Einkunftsarten zur Verfügung. Bei einer Körperschaft kommt es jedoch nicht darauf an, welcher Tätigkeit sie nachgeht. Aufgrund der Einschränkung der Wirtschaftsgüter, die für den Freibetrag in Frage kommen, wird diese Bestimmung nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Der Freibetrag steht auch dann nicht zu, wenn der Gewinn gem § 17 EStG pauschal oder auf einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt wird.

Gemäß § 11 Abs 6 EStG muss der Freibetrag in der Steuererklärung oder der Feststellungserklärung für Mitunternehmerschaften an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen sein. Weiters ist bei jenen Wirtschaftsgütern, für die der Freibetrag geltend gemacht wurde, dieser im Anlageverzeichnis bzw in der Anlagekartei auszuweisen. Die Verzeichnisse sind nur auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

Der Investitionsfreibetrag ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) des begünstigten Wirtschaftsgutes geltend zu machen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, soll der Investitionsfreibetrag bereits von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden können. Eine Pflicht besteht hierzu jedoch nicht, dh man kann auf die Fertigstellung für die Beantragung warten.

Anpassung/Nachversteuerung

Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist der Investitionsfreibetrag im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen (zu erhöhen oder zu vermindern).

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor der 4-jährigen Behaltefrist aus oder werden sie ins Ausland verbracht, ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.

Im Falle der Übertragung eines Betriebes soll der Rechtsnachfolger den gewinnerhöhenden Ansatz vornehmen müssen, wenn bei diesem ein die Nachversteuerung auslösendes Ereignis verwirklicht wird.

Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs soll der gewinnerhöhende Ansatz unterbleiben.

Inkrafttreten

Der Investitionsfreibetrag ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Damit sollen auch in Fällen, in denen bereits vor dem 1. Jänner 2023 Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert worden sind, die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Investitionsfreibetrag maßgeblich sein.

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