Geringwertige Wirtschaftsgüter

Stand: Februar 2022

Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird von € 800,-- auf € 1.000,-- angehoben. Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens sollen daher bis zu diesem Betrag sofort als Betriebsausgabe oder Werbungskosten angesetzt werden können.

Die Erhöhung gilt für Unternehmer erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen. Im außerbetrieblichen Bereich (bspw Vermietung und Verpachtung) gilt die Novelle ab der Veranlagung 2023.

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