Anhebung Familienbonus Plus und Ausweitung Kindermehrbetrag

Stand: Februar 2022

Am Konzept des Familienbonus Plus wird weiterhin festgehalten. Der Bonus soll für Kinder bis 18 Jahre ab Juli 2022 von monatlich € 125,00 auf € 166,68 angehoben werden; der jährliche Bonus beträgt daher für ein volles Kalenderjahr zukünftig € 2.000,16 und im Jahr 2022 € 1.750,08.

Auch für Kinder ab 18 Jahren soll der Familienbonus Plus angehoben werden von € 41,68 monatlich auf € 54,18 monatlich; der jährliche Bonus beträgt daher für ein volles Kalenderjahr zukünftig € 650,16 und im Jahr 2022 € 575,16.

Der Kindermehrbetrag galt bisher nur für Personen, denen der Alleinerzieher- oder der Alleinverdienerabsetzbetrag zustand. Der Anwendungsbereich soll nunmehr erweitert werden.

Der Kindermehrbetrag soll auch dann zustehen, wenn eine (Ehe-)Partnerschaft vorliegt, bei der beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als € 450,-- beträgt. Von den Steuerpflichtigen wird jedoch verlangt, dass zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden. Bei Erfüllen der Voraussetzungen soll der Mehrbetrag dem Familienbeihilfenberechtigten zustehen.

Wird die Voraussetzung der 30-Tage-Erwerbstätigkeit nicht erfüllt, wird aber ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen, dann soll auch in diesen Fällen Anspruch auf den Kindermehrbetrag bestehen.

Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen soll auch auf jene Personen ausgeweitet werden, die tatsächlich erwerbstätig sind (zB geringfügig beschäftigt), bei denen jedoch das Erwerbseinkommen mit Mindestsicherung aufgestockt wird.

Neben der erwähnten Ausweitung soll der Kindermehrbetrag zudem stufenweise wie folgt angehoben werden:

Der Betrag von € 350,-- bzw € 450,-- verringert sich (einschleifend) um die tarifmäßig errechnete Einkommensteuer, sodass ab einer Tarifsteuer von € 450,-- (bzw 2022: € 350,--) kein Kindermehrbetrag mehr zusteht.

Hält sich das Kind ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf, ist der Betrag wie bisher zu indexieren.

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