Vorläufige Sicherheit – Sicherheitsleistung – Zahlungsstopp

Stand: November 2021

Insbesondere bei Arbeitgebern, die keinen Sitz in Österreich haben, kann es Schwierigkeiten beim Vollzug von Verwaltungsstrafen geben. Eine Vollstreckung der Geldstrafe ist nur aufgrund internationaler Abkommen möglich, welche aber mit einer Vielzahl von Staaten nicht bestehen.

Andererseits kann es auch aus anderen Gründen dazu kommen, dass der Vollzug der Strafen nach dem LSD-BG erschwert oder unmöglich wird.

Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Verwaltungsübertretung nach dem LSD-BG vorliegt, kann das Amt für Betrugsbekämpfung eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstausmaß der angedrohten Strafe festsetzen und einheben. Die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung oder Entsendung können die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der BUAK unter bestimmten Voraussetzungen dem Beschäftiger bzw dem Auftraggeber schriftlich auftragen, das Überlassungsentgelt bzw den Werklohn nicht oder nur teilweise zu bezahlen (Zahlungsstopp). Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstausmaß der angedrohten Geldstrafe. Falls der im Zahlungsstopp genannte Betrag niedriger ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt, umfasst der Zahlungsstopp – bis zu dem in ihm genannten Betrag – jenen Teil oder jene Teile des Werklohns oder des Überlassungsentgelts, der oder die zunächst fällig wird oder werden.

Wurde ein Zahlungsstopp aufgetragen, ist binnen drei Arbeitstagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit zu beantragen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dann innerhalb von einer Woche nach Einlangen des Antrages den Auftragnehmer oder Überlasser zur Stellungnahme auffordern bzw versuchen eine Aufforderung zur Stellungnahme zuzustellen. Geschieht dies nicht innerhalb der Frist von einer Woche tritt der Zahlungsstopp außer Kraft.
Nach Einlangen einer Stellungnahme durch den Auftragnehmer oder den Überlasser hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von drei Wochen über den Antrag zu entscheiden. Der Zahlungsstopp tritt außer Kraft, wenn die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist ergeht.

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mittels Bescheid eine Sicherheitsleistung einheben, wenn der begründete Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung nach dem LSD-BG besteht und anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Geldstrafe aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert wird.

Die Bezirksverwaltungsbehörde trägt dem inländischen oder ausländischen Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger, mit diesem Bescheid auf, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit zu jenem Zeitpunkt oder jenen Zeitpunkten zu erlegen, zu dem oder zu denen der Werklohn oder das Überlassungsentgelt oder Teile davon zunächst zivilrechtlich fällig ist oder sind.

Zivilrechtliche Zurückbehaltungsrechte, Einreden, Schadenersatzansprüche oder vergleichbare Rechte gegenüber dem Auftragnehmer oder Überlasser, die sich auf die zivilrechtliche Forderung (dem Grunde, der Höhe oder der Fälligkeit nach) auswirken, bleiben vom Bescheid unberührt.

Der Bescheid beinhaltet keine Frist zur Ausführung der Leistung und ist nicht vollstreckbar.

Der Bescheid hat zur Folge, dass der Auftraggeber oder der Beschäftiger bis zu dem darin genannten Betrag den Werklohn oder das Überlassungsentgelt nur an die Bezirksverwaltungsbehörde, nicht aber an den Auftragnehmer oder den Überlasser zahlen darf (Zahlungsverbot).

Über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Auftraggeber den Werkvertrag oder der Beschäftiger die Überlassungsvereinbarung vorzulegen. Mit Erlassung des Bescheides fällt der Zahlungsstopp des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der BUAK weg. Der Bescheid muss dafür nicht rechtskräftig sein.

Wird der Antrag des Amtes für Betrugsbekämpfung oder BUAK abgewiesen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Bescheid den Auftraggeber oder den Beschäftiger auf den Wegfall des Zahlungsstopps hinzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Auftragnehmer oder den Überlasser über erlegte Beträge zu verständigen. Der Auftraggeber oder der Beschäftiger und der Auftragnehmer oder der Überlasser haben Parteistellung.

Erlegt der Auftraggeber oder der Beschäftiger entgegen einem rechtskräftigen Bescheid die Sicherheit nicht, erlässt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe der zivilrechtlichen Fälligkeit des Werklohns oder Überlassungsentgelts neuerlich einen Bescheid. In diesem wird dem Auftraggeber oder dem Beschäftiger durch Bescheid aufgetragen, einen konkreten Betrag als Sicherheit zu erlegen.

Der Auftraggeber oder der Beschäftiger und der Auftragnehmer oder der Überlasser haben Parteistellung. Ist der Werklohn oder das Überlassungsentgelt dem Grunde, der Höhe oder seiner Fälligkeit nach strittig, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im strittigen Ausmaß von der Erlassung des Bescheides absehen.

Der ursprüngliche Bescheid wird durch dieses Absehen nicht berührt.

Macht der Auftragnehmer oder der Überlasser den Werklohn oder das Überlassungsentgelt gerichtlich geltend, hat der Auftraggeber oder der Beschäftiger einen allfällig zugesprochenen Betrag an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen.

Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.

Die Überweisung wirkt für den Auftraggeber oder den Beschäftiger gegenüber dem Auftragnehmer oder dem Überlasser im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
Die Sicherheitsleistung darf weder die Höhe des Werklohnes bzw Überlassungsentgelts noch das Höchstausmaß der angedrohten Strafe übersteigen. Auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde ist der Auftraggeber bzw Beschäftiger verpflichtet, die Höhe des Werklohnes bzw des Überlassungsentgelts bekanntzugeben. Die Auftraggeberhaftung für Bauleistungen (§ 67a ASVG bzw § 82a EStG – 20% + 5% des Werklohnes) ist vorrangig. Wird das Bestehen einer Auftraggeberhaftung eingewendet, ist dies von der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Bemessung der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen, wenn der Werklohn nach Abzug der Sicherheitsleistung nicht mehr zur Bedeckung der Auftraggeberhaftung ausreichen würde.

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