Untersagung der Dienstleistung

Stand: November 2021

Wird ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der Arbeitnehmer in Österreich beschäftigt, nach Österreich entsendet oder überlässt, rechtskräftig wegen Unterentlohnung bestraft, hat ihm die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr (höchstens fünf Jahre) zu untersagen. Ist es für diesen Arbeitgeber die erste Bestrafung einer Unterentlohnung, wird die Ausübung der Tätigkeit nicht untersagt, wenn nicht mehr als drei Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen sind.

Erbringt ein Arbeitgeber trotz Untersagung eine Tätigkeit, wird dies mit einer Geldstrafe von € 2.000,-- bis € 20.000,-- bestraft.

Ähnliche Bestimmungen hat es bisher bereits in der Gewerbeordnung (GewO) und im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) gegeben.

Inländischen Arbeitgebern kann hingegen nach diesen Bestimmungen die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht untersagt werden. Allerdings kann die zuständige Gewerbebehörde Arbeitgebern mit Sitz im Inland die Gewerbeberechtigung entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 87 Abs 1 Z 3 GewO). Bestrafungen wegen Unterentlohnung bedeuten in diesem Zusammenhang jedenfalls schwerwiegende Verstöße gegen die zu beachtenden Rechtsvorschriften, die zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen können.

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