Vereitelung der Lohnkontrolle

Stand: November 2021

Auch Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle sind verwaltungsrechtlich strafbar. Wer den zuständigen Behörden den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften, erschwert oder verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 40.000,-- zu bestrafen.

Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer liegt nur eine einzige Verwaltungsübertretung vor.

Verweigert der Arbeitgeber (bzw Überlasser oder Beschäftiger) die Einsichtnahme in die Unterlagen (Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen, behördliche Genehmigungen, Lohnunterlagen), ist er von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 40.000,-- zu bestrafen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Arbeitnehmer von der Verwaltungsübertretung betroffen sind. Auch bei mehreren betroffenen Arbeitnehmern wurde nur eine einzige Verwaltungsübertretung begangen.

Eine Geldstrafe von bis zu € 40.000,-- droht auch, wenn der Arbeitgeber (bzw Überlasser oder Beschäftiger) die erforderlichen Unterlagen bzw Ablichtungen dieser Unterlagen nicht an die zuständigen Stellen (Amt für Betrugsbekämpfung, BUAK, Träger der Krankenversicherung) übermittelt, obwohl diese es verlangt haben. Sind mehrere Arbeitnehmer betroffen, liegt dennoch nur eine einzige Verwaltungsübertretung vor.

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