Verstöße bei Entsendung und Überlassung (Melde- und Bereithaltungspflichten)

Stand: November 2021

Verwaltungsrechtlich strafbar ist, wer als Arbeitgeber oder Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder in der Schweiz die Meldung oder Änderungsmeldung über die Entsendung oder Überlassung (§ 19 LSD-BG) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Strafbar ist auch, wenn in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht werden. Darüber hinaus ist strafbar, wenn die für die Entsendung oder Überlassung erforderlichen Unterlagen (§ 21 LSD-BG – zB Formular „A1“ bzw Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, Entsendemeldung,…) nicht bereitgehalten werden oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Unter dem Begriff „in elektronischer Form zugänglich zu machen“ ist nicht nur das bloße Vorweisen eines Bildes oder einer Datei auf einem digitalen Medium zu verstehen; dies beinhaltet, dass auf Verlangen der Kontrollorgane auch eine Übermittlung der digitalen Dokumente in einer für die Kontrollorgane nutzbaren Form erfolgt bzw erfolgen kann.
Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer kann die Bezirksverwaltungsbehörde dafür eine Geldstrafe von bis zu € 20.000,-- verhängen. Eine Mindeststrafe ist nicht vorgesehen.

Im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung muss der Beschäftiger für jede überlassene Arbeitskraft folgende Unterlagen bereithalten bzw zugänglich machen:

Hält der Beschäftiger diese Unterlagen nicht bereit (bzw kann er diese nicht unmittelbar elektronisch zugänglich machen), droht eine Geldstrafe von bis zu € 20.000,--. Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor.

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