Das Leistungsverweigerungsrecht aufgrund der Haftung

Stand: November 2021

Das LSD-BG verpflichtet den Auftraggeber als Unternehmer jedoch nicht nur, indem es ihm die entsprechende Haftung für das Entgelt vom Arbeitnehmer auferlegt, sondern berechtigt ihn auch, seine eigene Leistung gegenüber dem säumigen Auftragnehmer zu verweigern. Der Auftraggeber hat das Recht, nach begründeter Haftung, für die Dauer der Haftung die Leistung des Werklohnes, den er dem Auftragnehmer für den gegenständlichen oder einen anderen Auftrag schuldet, zu verweigern. Die Höhe dieses Leistungsverweigerungsrechts ist jedoch mit der Höhe des Entgelts für das der Auftraggeber aus dem Informationsschreiben der BUAG haftet begrenzt. Die Zahlung infolge der Haftung durch den Auftraggeber hat somit für diesen eine schuldbefreiende Wirkung gegenüber seinem Auftragnehmer, da der Auftraggeber dessen Schulden, nämlich den Entgeltanspruch der Arbeitnehmer, befriedigt. Auch eine Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Auftragnehmers beeinflusst dieses Leistungsverweigerungsrecht nicht. Die schuldbefreiende Wirkung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Zahlung des Auftraggebers auf einen Mutwillen zurückzuführen ist (zB ein mutwilliges Anerkenntnis).

Ebenfalls schuldbefreiend wirkt eine Zahlung des Auftraggebers in Folge einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, wenn der Auftragnehmer von dem Verfahren bzw Rechtsstreit benachrichtigt wurde oder zumutbare Schritte für eine solche Benachrichtigung gesetzt wurden. Hätte der Auftragnehmer im Verfahren somit die Möglichkeit haben können seine Interessen entsprechend zu wahren und Einwände zu erheben, wirkt eine Zahlung des Auftraggebers in Folge dieser gerichtlichen Entscheidung gegenüber seinem Auftragnehmer als schuldbefreiend. Auch hier sind mutwillige Zahlungen des Auftraggebers natürlich von der Haftungsbefreiung ausgeschlossen.

Hat der Auftraggeber den Werklohn an den Auftragnehmer schon geleistet, steht dem Auftraggeber in den oben geschilderten Fällen gegenüber seinem Auftragnehmer ein entsprechender Ersatzanspruch für die geleisteten Zahlungen zu.

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