Die Aufgaben der Träger der Krankenversicherung

Stand: November 2021

Während bei der Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse, mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ein eigenes Kompetenzzentrum eingerichtet wurde und diesem kraft Gesetz auch eine Vielzahl an Aufgaben übertragen wurden, wurden den anderen Krankenversicherungsträgern im Rahmen der Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung grundsätzlich keine neuen Aufgaben übertragen.

Das Gesetz verpflichtet jedoch alle Träger der Krankenversicherung, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten feststellen, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer weniger als das ihm per Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt bezahlt, eine entsprechende Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Durch die aktuelle Novelle des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes wurde mit der Wortfolge „Träger der Krankenversicherung“ eine Klarstellung dahingehend geschaffen, dass auch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung für Arbeitnehmer in die Vollziehung des LSD-BG eingebunden ist.

Die Träger der Krankenversicherung haben bei dieser Prüfung auch Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen. Das bedeutet, die Träger der Krankenversicherung werden nicht im Rahmen der Auftragsverwaltung tätig, sondern nur im Bereich ihrer gewöhnlichen Tätigkeiten.

Die Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung bezieht sich hier jedoch – im Gegensatz zum Kompetenzzentrum LSDB, welches die nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer zu prüfen hat – primär auf die Arbeitnehmer, die nach österreichischem Recht dem ASVG unterliegen. Durch die erste Novellierung hat sich die Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger jedoch auch auf Arbeitnehmer ausgeweitet, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich haben ohne dem ASVG zu unterliegen. Dies bezieht sich auf Arbeitsverhältnisse, auf die österreichisches Arbeitsrecht als gesetzliches Arbeitsstatut Anwendung findet. Diese Konstellation kommt nur bei Arbeitnehmern vor, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten beschäftigt sind und ihren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich haben. Die Kontrolle (Lohnkontrolle) der Träger der Krankenversicherung erstreckt sich auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, die dem Geltungsbereich des LSD-BG unterliegen, auf jene, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft angehören sowie nunmehr auch auf Heimarbeiter, nicht aber Arbeitsverhältnisse zu einer österreichischen Gebietskörperschaft. Durch das LSD-BG wird klargestellt, dass sich die Kontrollbefugnis auch auf Arbeitsverhältnisse bezieht, auf die das österreichische Arbeitsrecht als Arbeitsstatut (gewöhnlicher Arbeitsort Österreich) anzuwenden ist.

Somit überträgt das LSD-BG im Rahmen der Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung keine neuen Aufgaben an die Träger der Krankenversicherung, normiert aber die Anzeigepflicht derselben, sobald ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Unterentlohnung bekannt wird.

So sind die Träger der Krankenversicherung einerseits im Rahmen von Gemeinsamen Prüfungen Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) andererseits genau wie das Kompetenzzentrum LSDB im Zuge von Prüfungen des Amtes für Betrugsbekämpfung in die Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung eingebunden.

Stellt das Amt für Betrugsbekämpfung im Zuge seiner Erhebungen fest bzw besteht der Verdacht, dass ein nicht dem ASVG unterliegender Arbeitnehmer unter dem ihm zustehenden Entgelt bezahlt wird, übermittelt es seine Erhebungsergebnisse an das Kompetenzzentrum LSDB. Analog übermittelt das Amt für Betrugsbekämpfung (vormals Finanzpolizei) die Ergebnisse seiner Erhebungen an die zuständigen Träger der Krankenversicherung, sobald es feststellt, dass ein dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegender Arbeitnehmer (ob nach dem ASVG gemeldet oder nicht) im Sinne des LSD-BG unterentlohnt wird.

Neben der Feststellung des Anspruchslohns der Arbeitnehmer durch die Träger der Krankenversicherung als sozialversicherungsrechtlich maßgebliche Beitragsgrundlage ist somit im Zuge der Prüfungen zusätzlich festzustellen, ob der dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, zustehende Entgelt vom Arbeitgeber erhält, um gegebenenfalls der Anzeigeverpflichtung nachzukommen.

Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner eigenen (Über-)Prüfungen oder über Mitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung somit fest, dass ein Arbeitnehmer weniger als das ihm zustehende Entgelt erhalten hat, muss dieser nunmehr – wie auch das Kompetenzzentrum LSDB – eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erstatten.

Auch für die Träger der Krankenversicherung gilt hier hinsichtlich der Anforderungen an eine Anzeige sowie der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde das bereits bei den Aufgaben des Kompetenzzentrums LSDB Erläuterte. Die Träger der Krankenversicherung sind ebenfalls dazu verpflichtet, im Falle einer geringen Unterschreitung des zustehenden Entgelts oder bei bloß leichter Fahrlässigkeit kombiniert mit der tatsächlichen Nachzahlung der Differenz durch den Arbeitgeber, von einer Anzeige abzusehen.
Wie auch das Kompetenzzentrum LSDB, haben die Träger der Krankenversicherung im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde bzw den Verwaltungsgerichten Parteistellung und können Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Zusätzlich kann auch das Kompetenzzentrum LSDB, wie oben bereits beschrieben, die Träger der Krankenversicherung (aufgrund der örtlichen Gegebenheiten) mit der Wahrung der Parteistellung des Kompetenzzentrums LSDB vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder den Verwaltungsgerichten, gegen Kostenersatz, beauftragen.

Weiters berechtigt das Gesetz die Träger der Krankenversicherung zusätzlich dazu, in alle – für die Feststellung des anzuwendenden Entgelts notwendigen – Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen oder vom Dienstgeber die Übermittlung dieser Unterlagen zu verlangen. Die Übermittlung hat bis zum der Aufforderung zweitfolgenden Werktag zu erfolgen. Wird die Einsicht oder Übermittlung verweigert, ist dies verwaltungsrechtlich strafbar. Für die Übermittlung von Unterlagen gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Die Einsichts- bzw Kontrollrechte der Träger der Krankenversicherung wurden bereits durch die erste Novellierung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes erweitert.

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Wie auch das Kompetenzzentrum LSDB sind die zuständigen Träger der Krankenversicherung verpflichtet, Arbeitnehmer über einen ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren. Die Information hat nach Erlassung des Bescheides zu erfolgen. Auf die Rechtskraft dieser Strafbescheide kommt es hierbei nicht an. Das LSD-BG führt jedoch zusätzlich explizit aus, dass der zuständige Träger der Krankenversicherung einen Arbeitnehmer über eine seine Beschäftigung betreffende Anzeige in Verfahren gem § 29 LSD-BG zu informieren hat, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Interessen entsprechend zu wahren.

Eine weitere Aufgabe der Träger der Krankenversicherung stellt die Führung der Verfahrensdokumentation dar. Daher führen alle Krankenversicherungsträger gemeinsam mit den Finanz- und Abgabenbehörden und dem Kompetenzzentrum LSDB eine Datenbank mit allen von ihnen, im Rahmen der Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung, erhobenen Daten und Informationen.

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