Sonstige formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz

Stand: November 2021

Neben der Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen gibt es noch weitere Melde- und Bereithaltepflichten. Schon die Bestimmungen im AVRAG sahen diverse Meldepflichten vor, die im Wesentlichen in das LSD-BG übernommen wurden.

Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung

Arbeitgeber oder Überlasser mit Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Entsendung von Arbeitnehmern oder die Überlassung von Arbeitskräften iSd AÜG zu melden. Ein Beschäftiger, der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt diesbezüglich als Arbeitgeber. Grundsätzlich ist eine Meldung für jede Entsendung oder Überlassung zu erstatten, Vorratsmeldungen sind nicht zulässig. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung).

Nach § 19 Abs 2 LSD-BG hat diese Entsendemeldung (ZKO-3 Meldung) oder die Meldung der Überlassung (ZKO-4 Meldung) an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem LSD-BG des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ausschließlich elektronisch im Wege der elektronischen Formulare des BMF zu erfolgen.

Die Meldung der Entsendung oder Überlassung an die ZKO hat vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme zu erfolgen. In Bezug auf mobile Arbeitnehmer im Transportbereich (Fahrer oder Begleitpersonal, das in der Güter- und/oder Personenbeförderung tätig ist) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten.

In der Meldung ist ua Folgendes anzugeben:

Bereithaltung von Unterlagen

Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

Sofern es in der Entsendemeldung angegeben wurde, sind (ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich) die Unterlagen im Inland bei

bereitzuhalten oder im Zeitpunkt der Erhebung elektronisch zugänglich zu machen. Erfolgt die Erhebung außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser die Unterlagen nach Aufforderung bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für diese Übermittlung gebührt ihm kein Ersatz der Aufwendungen.
Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt diesbezüglich als Arbeitgeber.

Ansprechperson

Die in der Entsendemeldung genannte Ansprechperson hat nach den Bestimmungen des LSD-BG Unterlagen bereitzuhalten, Dokumente entgegenzunehmen und Auskünfte zu erteilen.
Die Ansprechperson hat dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer anzugehören oder eine in Österreich niedergelassene und zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person zu sein.

Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson, wenn der Arbeitgeber nicht eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person als Ansprechperson meldet.

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