Bereithaltung am Arbeits(Einsatz)ort

Stand: November 2021

Die Lohnunterlagen sind dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse jeweils am (inländischen) Arbeits- bzw Einsatzort oder unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zur Verfügung zu halten. Wechseln die Arbeits- bzw Einsatzorte innerhalb eines (Arbeits-)Tages, so sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits- bzw Einsatzort zur Verfügung zu halten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.

Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereits ab der Einreise nach Österreich bereitzuhalten oder gegebenenfalls elektronisch zugänglich zu machen. Die weiteren Lohnunterlagen sind auf Verlangen der Kontrollorgane für das Kalendermonat der Kontrolle (sowie für das vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer in diesem Monat in Österreich tätig war) innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats der Kontrolle zu übermitteln.

Die Pflicht zur Bereithaltung der Lohnunterlagen erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer in Österreich oder den Zeitraum der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums. Sie beginnt daher mit Aufnahme der Beschäftigung durch die Arbeitnehmer in Österreich und endet, wenn die Arbeitnehmer nicht mehr in Österreich tätig sind. Die Lohnunterlagen sind somit auch für jene Arbeitnehmer bereitzuhalten, deren Beschäftigung vor dem Ende des Gesamtentsendezeitraumes geendet hat.

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