Die Novellen der Jahre 2015, 2017 sowie ab 1.9.2021

Stand: November 2021

Die Novelle ab 1.1.2015

Die Lohnkontrolle wurde auf das gesamte, nach kollektiven Rechtsvorschriften (zB Satzung oder Kollektivvertrag) zustehende Mindestentgelt ausgeweitet, die Strafbestimmungen wurden entsprechend angepasst. Auch die Sonderzahlungen unterliegen seither der Lohnkontrolle. Darüber hinaus wurde der von einer Unterentlohnung betroffene Arbeitnehmer von einer Anzeige informiert.

Das Nichtbereithalten von Lohnunterlagen, welches als geringer bestraftes „Ausweichdelikt“ gesehen wurde, wurde strenger bestraft, es drohen dieselben Strafen wie bei Unterentlohnung.

Die Verjährung bei Unterentlohnung wurde neu geregelt, gleichzeitig wurde die Nachsicht von der Strafbarkeit bei Unterentlohnung erleichtert. Die Nachzahlung der Entgeltdifferenz vor einer behördlichen Kontrolle wirkt seither strafbefreiend.

War die Untersagung der Dienstleistung zuvor nur bei Unterentlohnung möglich, wurde diese im Rahmen der Novelle 2015 auch auf die Behinderung oder Vereitelung der Lohnkontrolle ausgeweitet. Bei begründetem Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes kann die Finanzpolizei dem Arbeitgeber die Leistung einer vorläufigen Sicherheit auftragen.

Für die BUAK und die Finanzpolizei besteht seitdem die Möglichkeit, bei einem begründeten Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung nach dem LSDB-G dem inländischen Auftraggeber einen „Zahlungsstopp“ aufzuerlegen. Danach ist binnen 3 Tagen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit zu beantragen.
Darüber hinaus wurde im AVRAG eine transparente Regelung des Entsendebegriffs geschaffen, insbesondere soll nunmehr gesetzlich klargestellt werden, wann eine Entsendung vorliegt und wann nicht. Gleichzeitig wurde das „Montageprivileg“ auf den Anlagenbau eingeschränkt.

Die Novelle ab 1.1.2017

Die Bestimmungen zur Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung wurden erneut reformiert. Sie wurden aus dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) herausgelöst und ein formal neues Gesetz geschaffen: das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, kurz LSD-BG. Dadurch sollte diese vielschichtige Materie eine klare und übersichtliche Struktur erhalten, um so leichter verständlich zu sein. Ebenso sollte damit eine bessere Umsetzung ermöglicht werden.

Die Novelle enthielt unter anderem folgende wesentliche Änderungen:

Der Geltungsbereich des LSD-BG umfasst privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, die Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften im Sinne des AÜG und Beschäftigungsverhältnisse, die dem Heimarbeitsgesetz unterliegen. Darüber hinaus unterliegen grundsätzlich auch land- und forstwirtschaftliche Arbeiter den Bestimmungen des LSD-BG. Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine Entsendung oder Überlassung vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend.

Die Ausnahmen einer Entsendung wurden im Wesentlichen aus dem AVRAG übernommen und beinhalten neben geschäftlichen Besprechungen, Teilnahme an Seminaren, Messen, Kongressen, kulturellen und internationalen Wettkampfveranstaltungen auch die Tätigkeit als mobile Arbeitnehmer, in internationalen Konzernen und internationalen Aus und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen sowie Konzernentsendungen. Das bisher bereits in Geltung stehende Montageprivileg wurde überarbeitet.

Darüber hinaus wurden im LSD-BG auch die arbeitsrechtlichen Ansprüche (Urlaub und Einhaltung der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe) der entsandten Arbeitnehmer und jener mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich geregelt.

Die Novelle ab 1.9.2021

Die neueste Novelle zum LSD-BG ist mit 1.9.2021 in Kraft getreten und beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen:

Ab einer Dauer der Entsendung bzw Überlassung von 12 Monaten (unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gleichstellung auf 18 Monate verlängert werden) finden die in Österreich geltenden gesetzlichen, durch Verordnung festgelegten oder kollektivvertraglichen Normen Anwendung, soweit diese günstiger sind als jene des Entsendestaates. Dabei ist jener Kollektivvertrag heranzuziehen, der am Arbeitsort für vergleichbare Arbeitnehmer von vergleichbaren Arbeitgebern in Geltung steht.

Ein entsandter Arbeitnehmer hat für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenen gesetzlichen, durch Verordnung festgelegten oder kollektivvertraglichen Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.

Durch die Anpassung des Entsendebegriffs des LSD-BG an jenen der Entsende-RL findet das LSD-BG nunmehr außerdem keine Anwendung auf

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