Gründe und Ziele – wie alles begann

Stand: November 2021

Die Öffnung des Arbeitsmarktes – einer der Gründe

Gerade im Zuge der Öffnung des Arbeitsmarktes wurde eine Verstärkung des Phänomens „Lohn- und Sozialdumping“ befürchtet. Ein fairer und unverzerrter Wettbewerb zwischen den Unternehmen ist nur dann möglich, wenn es Bestimmungen und Regelungen gibt, die das (teils gravierend) unterschiedliche Lohnniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen und diesbezüglich einen Ausgleich schaffen.

Gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Bestimmungen ist unter anderem die „Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern“ (EntsendeRL), deren Ziel es ist, hinsichtlich bestimmter Aspekte der Arbeitsbedingungen eine arbeitsrechtliche Gleichstellung der in einen Staat entsandten Arbeitskräfte mit den dort normal beschäftigten Arbeitnehmern zu schaffen. Insbesondere sollen niedrigere Löhne nicht in einen anderen Mitgliedstaat „exportiert“ werden können. Wird der gebotene „Ausgleich des Lohnniveaus“ durch den Arbeitgeber nicht vorgenommen, kann der betroffene Arbeitnehmer seine Entgeltansprüche im Zivilrechtsweg durchsetzen. Konsequenzen von staatlicher Seite musste der Arbeitgeber aber bis zum Erlass des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes nicht befürchten.

Das Lohn- und Sozialdumping Gesetz von damals  – eine Sozialpartnereinigung

Der Gesetzgeber (folgend der Regierungsvorlage aufgrund eines Sozialpartnervorschlages) hat sich die weitere Öffnung des Arbeitsmarktes zum Anlass genommen, um mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) Maßnahmen zu setzen, die einerseits eine umfassende Kontrolle der tatsächlich von ausländischen oder auch inländischen Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer geleisteten Löhne und Gehälter ermöglichen und andererseits – durch die Androhung von (teils hohen) Verwaltungsstrafen – präventiv der Unterentlohnung, also dem Lohndumping, entgegenwirken, damit ein fairer wirtschaftlicher Wettbewerb zwischen den Unternehmen gesichert werden konnte.

Die Kontrolle der Entlohnung und die Strafbestimmungen bei Unterentlohnung beschränken sich daher nicht auf ausländische Arbeitgeber, die Arbeitskräfte in Österreich beschäftigen, nach Österreich entsenden oder überlassen, sie gelten in gleicher Weise auch für „inländische“ Arbeitgeber.

Was sind die Ziele des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes?

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) sah zunächst folgende Maßnahmen vor:

Die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit der Unterentlohnung hat in erster Linie nicht die Verhängung von Geldstrafen zum Ziel. Es geht nicht darum, Arbeitgeber zu pönalisieren. Die Strafbestimmung soll vor allem präventiv wirken und den in Österreich beschäftigten Arbeitnehmern jenes Mindestentgelt sichern, das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zusteht.

Durch die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen sind die Arbeitgeber dazu angehalten aktiv an den vorgesehenen Maßnahmen mitzuwirken. Sollten Kontrollen erschwert, behindert oder vereitelt werden, ist dies strafbar.

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